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V B 55/13 KI-generiert

§ 14c UStG correction barred where VAT recoverability is foreclosed by debtor's insolvency, not by delayed notice

Geschäftsnummer V B 55/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) rejected the taxpayer's complaint against the non-admission of the revision, thereby upholding the lower court's judgment in favor of the tax authority. The dispute concerned whether a correction under § 14c UStG for an invoice with an incorrect VAT display was possible when the recipient of the invoice was insolvent, specifically arguing that the tax office's failure to demand the reclaimed input tax earlier constituted a procedural error and that the audit had a duty to inform other departments to ensure timely recovery. The court held that the revision was inadmissible due to a lack of fundamental legal significance and no procedural error, ruling that the tax office is not obliged to inform other divisions of preliminary findings during an audit and that the purpose of a wage tax audit is solely to ensure the proper withholding of income tax from wages, not to facilitate the earliest possible recovery of input tax claims from the invoice recipient.

Legislator-Regeste

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§ 14c UStG; § 14c UStG correction barred where VAT recoverability is foreclosed by debtor's insolvency, not by delayed notice: NV: Eine Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnungserstellung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis kommt nicht in Betracht, wenn wegen Insolvenz des Rechnungsempfängers die Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuer scheitert. Eine Lohnsteueraußenprüfung hat den Zweck, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn sicherzustellen, nicht aber, zu Gunsten des Ausstellers einer Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.

Schlagwörter

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Quellensteuer Revision eines Entscheids Zahlungsunfähigkeit Steuerbehörde Mehrwertsteuerrückerstattung verspätete Steuererklärung
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Volltext

(Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis)

[LEITSATZ]

NV: Eine Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnungserstellung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis kommt nicht in Betracht, wenn wegen Insolvenz des Rechnungsempfängers die Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuer scheitert. Eine Lohnsteueraußenprüfung hat den Zweck, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn sicherzustellen, nicht aber, zu Gunsten des Ausstellers einer Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 14c Abs. 2 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes nach unzutreffenden Umsatzsteuerausweisen an der fehlenden Rückzahlung des geltend gemachten Vorsteueranspruchs des Rechnungsempfängers wegen dessen Insolvenz scheitert, wenn das Finanzamt (FA) die Vorsteuer zu einem früheren Zeitpunkt pflichtwidrig nicht eingefordert hat. Denn die Zulassung der Revision wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann mangels Klärungsfähigkeit dann nicht erfolgen, wenn es nach den den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Sachverhaltsfeststellungen des Finanzgerichts (FG) für die Entscheidung auf die Rechtsfrage nicht ankommt.

Dies ist jedoch der Fall, denn das FG hat festgestellt (Urteil S. 5 unten), dass sich der Rechnungsempfänger auch im Zeitpunkt der Fertigstellung des Lohnsteueraußenprüfungsberichtes (18. Dezember 2007), aus dem das FA die fehlende Unternehmereigenschaft des Klägers hätte ersehen können, bereits in Vollstreckung wegen anderer Steuerrückstände befand und eine Realisierung der Rückforderung damit auch zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Aufsichts- und Kontrollrechte des FA beim Lohnsteuerabzug dazu dienen, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn beim Kläger sicherzustellen (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1996 VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589) und daher eine Lohnsteueraußenprüfung nicht den Zweck hat, zu Gunsten des Klägers zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, weil das FG nicht geprüft hat, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Lohnsteueraußenprüfer die Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer entdeckt hat und ob zu diesem Zeitpunkt die Rückforderung noch realisierbar gewesen wäre. Das FG war schon deshalb nicht verpflichtet, hierzu weitere Feststellungen zu treffen, weil es auf den konkreten Zeitpunkt der Entdeckung eines Fehlers während des Verlaufs einer Außenprüfung nicht ankommt, weil das FA vor Fertigstellung des Prüfungsberichtes nicht verpflichtet ist, andere Dienststellen innerhalb desselben oder eines anderen FA über die --vielfach noch streitigen-- Erkenntnisse zu informieren. Im Übrigen hat die Lohnsteueraußenprüfung nicht den Zweck, eine möglichst frühzeitige Vollstreckung von Vorsteuerrückforderungen beim Rechnungsempfänger sicherzustellen.