Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX S 22/13 KI-generiert

Heating appeal: failure to substantiate specific hearing violations under Section 133a FGO

Geschäftsnummer IX S 22/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appellant's hearing appeal as inadmissible, resulting in the rejection of the hearing complaint and the imposition of a 60 € fee, thereby upholding the lower panel's dismissal of the prior non-allowance complaint. The dispute arose from the appellant's attempt to challenge a decision that had dismissed their non-allowance complaint as inadmissible; the appellant alleged a violation of the right to be heard because the panel had allegedly set excessively high requirements for the statement of grounds and failed to conduct a substantive review. The court held that merely asserting that the panel misunderstood the sufficiency of the legal grounds does not constitute a valid hearing appeal under Section 133a(2) Sentence 5 of the Fiscal Courts Code, as this objection challenges the substantive legal assessment rather than a failure to consider specific factual or legal submissions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO; Heating appeal: failure to substantiate specific hearing violations under Section 133a FGO: The dispute arose from the appellant's attempt to challenge a decision that had dismissed their non-allowance complaint as inadmissible; the appellant alleged a violation of the right to be heard because the panel had allegedly set excessively high requirements for the statement of grounds and failed to conduct a substantive review. The court held that merely asserting that the panel misunderstood the sufficiency of the legal grounds does not constitute a valid hearing appeal under Section 133a(2) Sentence 5 of the Fiscal Courts Code, as this objection challenges the substantive legal assessment rather than a failure to consider specific factual or legal submissions.

Schlagwörter

KI-generiert
Zulässigkeit der Gehörsrüge Rügeversäumnis des Beschwerdeführers Nichteintreten auf Kostenbeschwerde gesetzliche Beschwerdegründe Unzulässigkeit der Vorfrage ungenügende Beschwerdebegründung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO

Main ground for the verdict, as the court declared the hearing appeal inadmissible because the appellants failed to meet the specific substantiation requirements prescribed by this provision.

Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes

Basis for the cost order, where the court imposed a 60 € fee for the decision on the hearing appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anhörungsrüge - Darlegungsanforderungen

[LEITSATZ] NV: Hat der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, wird mit der Behauptung, der Bundesfinanzhof habe die Darlegungsanforderungen überspannt und deshalb eine inhaltliche Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht unterlassen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargelegt.

[GRUENDE] 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

Nach dieser Bestimmung hätten die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sachoder Rechtsfragen sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 69/13 nicht haben äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Kläger dies im Einzelnen folgern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).

3

Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich in der Behauptung, dass ihre Darlegungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt hätten. Der Senat habe die Darlegungsanforderungen verkannt und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht inhaltlich geprüft habe. Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Mit dem Einwand, der Senat habe eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen zu Unrecht verneint, wird kein Gehörsverstoß geltend gemacht. Vielmehr wenden sich die Kläger insofern gegen die rechtliche Würdigung in ihrem Einzelfall. Ein Gehörsverstoß ist auch nicht gegeben, soweit die Kläger rügen, dass der Senat ihre Beschwerde nicht inhaltlich geprüft habe. Dies ist die Folge davon, dass die Beschwerde als unzulässig beurteilt worden ist.

4

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).