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III B 4/13 KI-generiert

Exclusion of unrealized hidden reserves from the calculation of excessive withdrawals under § 4 Abs. 4a EStG based on the general profit concept

Geschäftsnummer III B 4/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint as inadmissible, upholding the lower court's decision and rejecting the request for leave to appeal for lack of substantive justification. The dispute concerned the calculation of excessive withdrawals (*Überentnahmen*) under § 4 Abs. 4a of the German Income Tax Act (EStG), specifically whether unrealized hidden reserves in fixed assets must be included in the determination of taxable profit. The court held that the taxpayer failed to demonstrate the fundamental significance of the legal question, noting that existing jurisprudence already establishes that the general profit concept governs these calculations based on the equity model, which inherently excludes unrealized hidden reserves to align with the simplification purpose of the provision. Consequently, the BFH ruled that the issue was not sufficiently controversial to warrant a revision appeal, leaving the previous instance's rejection of the revision stands firm.

Legislator-Regeste

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Exclusion of unrealized hidden reserves from the calculation of excessive withdrawals under § 4 Abs. 4a EStG based on the general profit concept: Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). Das lässt sich auch nicht aus der klägerischen Darlegung entnehmen, wonach die Antwort nicht unmittelbar dem Wortlaut des § 4 Abs. 4a EStG entnommen werden könne. Zu dieser Einschätzung konnte der Kläger im Übrigen nur gelangen, weil er sich die gebotene Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung erspart hat. Der BFH hat nämlich gerade auch unter Rückgriff auf den Gesetzeswortlaut bereits entschieden, dass im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG maßgeblich ist.

Schlagwörter

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Ertrag im Steuerrecht Anlagevermögen Einkommensberechnung verdecktes Eigenkapital Rückzug des Revisionsgesuchs Kapitalbezugssteuer
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Volltext

(Feststellung von Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage)

[LEITSATZ]

NV: Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass für die Feststellung von Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff maßgeblich ist. Es liegt daher nahe, dass nicht realisierte stille Reserven unberücksichtigt bleiben müssen .

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125, m.w.N.).

b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage wurde dort nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt insbesondere die Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung und Literatur.

Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob bei der Ermittlung von Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) stille Reserven im Anlagevermögen --im Streitfall der Praxiswert einer Steuerberatersozietät-- zu berücksichtigen sind, wird die Klärungsbedürftigkeit lediglich behauptet, aber nicht substantiiert erkennbar gemacht. Der Hinweis auf die Kommentarliteratur, aus der sich ergebe, dass die Frage an den BFH noch nicht herangetragen worden sei, genügt als solcher nicht. Denn dass der BFH über eine bestimmte Frage noch nicht entschieden hat, bedeutet nicht "automatisch", dass die Beantwortung der Frage auch schwierig, zweifelhaft oder strittig wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7.

Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). Das lässt sich auch nicht aus der klägerischen Darlegung entnehmen, wonach die Antwort nicht unmittelbar dem Wortlaut des § 4 Abs. 4a EStG entnommen werden könne. Zu dieser Einschätzung konnte der Kläger im Übrigen nur gelangen, weil er sich die gebotene Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung erspart hat. Der BFH hat nämlich gerade auch unter Rückgriff auf den Gesetzeswortlaut bereits entschieden, dass im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG maßgeblich ist.

Daher sind gewinnmindernde Rücklagen und Abschreibungen für Zwecke der Feststellung einer Überentnahme dem steuerlichen Gewinn ebenso wenig wieder hinzuzurechnen wie Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten oder Wertberichtigungen. Die Ausgestaltung des § 4 Abs. 4a EStG beruht danach auf dem sog. Eigenkapitalmodell. Das bilanzielle (nach Buchwerten ermittelte) Eigenkapital bildet --im Hinblick auf die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG-- Maßstab und Grenze dessen, was der Betriebsinhaber dem Betrieb an Mitteln entziehen darf (BFH-Urteile vom 7.

März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588; vom 22. Februar 2012 X R 12/09, BFH/NV 2012, 1418, m.w.N.; vgl. aus der Literatur Schmidt/Heinicke, EStG, 32. Aufl., § 4 Rz 524; Bode in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 4 Rz 189). Aufgrund dieser Rechtsgrundsätze liegt der Schluss nahe, dass nicht realisierte stille Reserven, die z.B. durch überhöhte Abschreibungen oder als Folge von Aktivierungsverboten (vgl. § 5 Abs. 2 EStG) entstehen können, unberücksichtigt bleiben müssen. Der Kläger geht auch nicht auf den vom BFH besonders herausgestellten Vereinfachungsgesichtspunkt ein.

So würde die Berücksichtigung von stillen Reserven umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Werts zahlloser Einzelwirtschaftsgüter erfordern, was dem Vereinfachungszweck des § 4 Abs. 4a EStG widersprechen würde.