Deductibility of civilian business attire as advertising expenses excluded by tax-free subsistence minimum doctrine
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court (BFH) 6th Senate dismissed the taxpayer's complaint for leave to file a revision, thereby upholding the lower court's decision that denied the deduction of expenses for "business attire." The dispute concerned whether costs for civilian clothing purchased for professional use could be deducted as advertising expenses (Werbungskosten) for non-self-employed income under German income tax law. The BFH ruled that the taxpayer did not establish that the case involved a matter of fundamental significance or required legal development, as existing precedent had already sufficiently clarified the issue. The decisive legal basis is the doctrine of the "tax-free subsistence minimum" (steuerliches Existenzminimum) under § 12 No. 1 sentence 2 of the German Income Tax Act (EStG), which fundamentally excludes expenses for civilian clothing from the scope of § 9 EStG, preventing their deduction as advertising expenses regardless of any potential professional motive or partial professional causality.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 9 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; Deductibility of civilian business attire as advertising expenses excluded by tax-free subsistence minimum doctrine: The BFH ruled that the taxpayer did not establish that the case involved a matter of fundamental significance or required legal development, as existing precedent had already sufficiently clarified the issue. The decisive legal basis is the doctrine of the "tax-free subsistence minimum" (steuerliches Existenzminimum) under § 12 No. 1 sentence 2 of the German Income Tax Act (EStG), which fundamentally excludes expenses for civilian clothing from the scope of § 9 EStG, preventing their deduction as advertising expenses regardless of any potential professional motive or partial professional causality.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision cited to determine whether the complaint for leave to revision was admissible due to the fundamental significance of the legal issue.
Provision cited to determine whether the revision was required for the development of the law.
Volltext
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch nicht anteilig Werbungskosten
[LEITSATZ]
NV: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Ein --ggf. teilweiser-- Abzug als Werbungskosten scheidet daher aus (vgl. Beschluss des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) .
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28).
Die im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die BFH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegensteht. Die Aufwendungen sind grundsätzlich anhand der privaten bzw. beruflichen Veranlassungsbeiträge aufzuteilen. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar. Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Inwieweit gleichwohl ein beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG "typische Berufskleidung"; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, C.III.4.a).
Die Beurteilung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für bürgerliche Kleidung entspricht damit im Ergebnis der BFH-Rechtsprechung vor Ergehen des Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 (z.B. BFH-Urteile vom 6. Juli 1989 IV R 91-92/87, BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49; vom 18. April 1991 IV R 13/90, BFHE 164, 419, BStBl II 1991, 751; Senatsurteile vom 20. März 1992 VI R 55/89, BFHE 168, 83, BStBl II 1993, 192; vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juli 2012 VI R 50/10, BFHE 238, 405, BStBl II 2013, 282).
Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit den angeführten Grundsätzen zu dem Ergebnis gelangt, die Aufwendungen für die vom Kläger und Beschwerdeführer als "Business-Kleidung" bezeichneten Kleidungsstücke seien solche für bürgerliche Kleidung und daher nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Da insoweit Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
2. Die Revision war auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung als Spezialfall der Grundsatzrevision erfordert die Darlegung einer klärbaren und klärungsbedürftigen Rechtsfrage (Senatsbeschluss vom 1. März 2007 VI B 92/06, BFH/NV 2007, 1172). Da die im Streitfall aufgeworfenen Fragen --wie oben ausgeführt-- bereits hinreichend geklärt sind, kommt eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts vorliegend nicht in Betracht.