Tax dispute over convertible bond conversion benefits; procedural remand due to adverse assessment modification during non-admission complaint proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court (BFH) dismissed the non-admission complaint and ordered the tax office to recalculate the assessment, directing that the prior decision remains in force only to the extent it is not superseded by the new ruling. The dispute concerned the classification of a monetary benefit arising from the exercise of a conversion right on convertible bonds as income from non-self-employment under German tax law. The decisive legal basis was that, because the tax office issued a modifying assessment for the same tax year that increased the taxable amount after the lower court's judgment, the change did not constitute a final determination of the underlying liability; consequently, the BFH applied the procedural doctrine requiring it to recalculate the prior decision rather than treat the modification as a final act, effectively reopening the factual and legal analysis.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 127 FGO; Tax dispute over convertible bond conversion benefits; procedural remand due to adverse assessment modification during non-admission complaint proceedings: Mit Bescheid vom 29. August 2012 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung zum Nachteil des Klägers, indem es einen geldwerten Vorteil aus der Ausübung des Wandlungsrechts mit … DM ansetzte.
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KI-generiertVolltext
(Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückverweisung entsprechend § 127 FGO)
[LEITSATZ]
NV: Betrifft ein nach Erlass des FG-Urteils ergangener verbösernder Änderungsbescheid den im finanzgerichtlichen Verfahren streitigen Betrag, so ist die Vorentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
[TATBESTAND]
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog im Streitjahr als Arbeitnehmer der X-AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die X-AG hatte im Zusammenhang mit ihrem Börsengang eine Wandelschuldverschreibung aufgelegt. Im Rahmen eines Beteiligungs-Programms der X-AG war ein ausgewählter Kreis von Führungskräften berechtigt, ein Wandeldarlehen zu erwerben. Auch dem Kläger wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Wandelschuldverschreibung zu erwerben. Er übte sein Wandlungsrecht u.a. im Streitjahr 2001 aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte aus diesem Vorgang … DM als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger hiergegen mit der Klage, die das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom Juli 2012 als unbegründet abwies.
Mit Bescheid vom 29. August 2012 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung zum Nachteil des Klägers, indem es einen geldwerten Vorteil aus der Ausübung des Wandlungsrechts mit … DM ansetzte.
Gegen das Urteil des FG wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 127 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 127 FGO aufzuheben und an das FG zurückzuverweisen, weil das FA nach Ergehen des Urteils einen verbösernden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen hat.
Der am 29. August 2012 geänderte Einkommensteuerbescheid ist gemäß § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vom 27. März 2013 IV B 81/11, BFH/NV 2013, 1108). Eine Aufhebung und Zurückverweisung kommt dann nicht in Betracht, wenn die geänderte Festsetzung keine verbösernde Entscheidung enthält oder die geänderte Entscheidung nicht streitig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1108). Da das FA mit der Änderung gerade den im finanzgerichtlichen Verfahren streitigen Betrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Ausübung des Wandlungsrechts erhöht hat, greifen diese Ausnahmen vorliegend nicht ein.