Abusive repeated legal aid application without financial disclosure and baseless procedural fraud claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the applicant's repeated request for legal aid (Prozesskostenhilfe) as abusive, upholding the prior rejection from April 10, 2013, and warned that further applications in this matter would not be adjudicated unless the applicant submitted a statement of personal and financial circumstances or paid the required court fees for the underlying compensation suit. The dispute concerned the procedural admissibility of a renewed legal aid application for a compensation claim, where the applicant had previously failed to submit the mandatory financial declaration and subsequently argued that "procedural fraud" by the defendant justified legal aid despite the lack of new factual or legal grounds. The court ruled that while a renewed application is permissible if new facts or arguments are presented, the applicant’s failure to demonstrate financial need under § 117 Abs. 2 ZPO, coupled with the repetition of the same defective submission, constituted an abuse of rights; furthermore, the claimed "procedural fraud" was meritless because the defendant had not acted to cause it, as the underlying claim had not been served due to unpaid court fees under §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG.
Legislator-Regeste
KI-generiertAbusive repeated legal aid application without financial disclosure and baseless procedural fraud claim: b) Soweit der Antragssteller vorträgt, PKH sei deshalb zu gewähren, weil ein Prozessbetrug vorläge, weist der Senat darauf hin, dass die Entschädigungsklage bislang mangels Zahlung der Gerichtskosten nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a des Gerichtskostengesetzes durch den Antragsteller der Beklagten nicht zugestellt werden konnte. Handlungen der Beklagten dieses Verfahrens, die ursächlich für einen vermeintlichen Prozessbetrug sein könnten, liegen schon deshalb nicht vor.
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KI-generiertVolltext
Wiederholter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
[LEITSATZ]
NV: Der wiederholte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist rechtsmissbräuchlich, wenn wiederum die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt werden.
[TATBESTAND]
I. Der Senat hat durch Beschluss vom 10. April 2013 einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Entschädigungsklageverfahren (X K 4/12) abgelehnt (X S 5/13 (PKH), BFH/NV 2013, 971), da der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller erneut PKH für dieses Verfahren. Eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er wiederum nicht eingereicht. Er ist der Ansicht, dass ihm PKH schon deshalb zu gewähren sei, weil Prozessbetrug vorläge.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. 1. Der erneute Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Er ist rechtsmissbräuchlich.
a) Zwar ist ein erneuter Antrag auf Gewährung von PKH trotz des Vorliegens eines ablehnenden Beschlusses möglich, da gerichtliche Entscheidungen im PKH-Verfahren nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2006 VI S 2/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1097, m.w.N.). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist, dass der Antragsteller neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt, die Veranlassung zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben können (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1995 IX S 4/95, BFH/NV 1996, 256, m.w.N.). Darüber hinaus ist die Mittellosigkeit nachzuweisen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Letzteres hat der Antragsteller wiederum versäumt, so dass schon deshalb die Bewilligung von PKH aus den im Beschluss vom 10. April 2013 X S 5/13 (PKH) genannten Gründen abzulehnen ist. Dass der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung von PKH ohne Einreichung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wiederholt hat, ist rechtsmissbräuchlich.
b) Soweit der Antragssteller vorträgt, PKH sei deshalb zu gewähren, weil ein Prozessbetrug vorläge, weist der Senat darauf hin, dass die Entschädigungsklage bislang mangels Zahlung der Gerichtskosten nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a des Gerichtskostengesetzes durch den Antragsteller der Beklagten nicht zugestellt werden konnte. Handlungen der Beklagten dieses Verfahrens, die ursächlich für einen vermeintlichen Prozessbetrug sein könnten, liegen schon deshalb nicht vor.
2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weitere Anträge im vorliegenden Verfahren nicht mehr beschieden werden, solange der Antragsteller nicht seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt oder --soweit das Entschädigungsklageverfahren betroffen ist-- die angeforderten Gerichtskosten einzahlt.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht zu erheben.