Denial of hearing reschedule for acute psychological crisis: scope of right to be heard and party co-responsibility when legal representative absent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the plaintiffs' complaint, affirming the lower tax court's rejection of a motion to reschedule the hearing and upholding the challenged administrative judgment. The dispute centered on whether the denial of a hearing reschedule due to the second plaintiff's acute psychological crisis and reduced mental resilience violated their right to be heard, with the plaintiffs also raising a failed challenge to the presiding judge's impartiality. The court ruled that the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law was not violated because the right could be fully exercised through the legal representative, whom the plaintiffs failed to have present at the hearing despite valid service of process. Citing §§ 155 FGO and 227 ZPO, the court held that while the trial court has a duty to reschedule for significant reasons, this duty is offset by the party's co-responsibility to ensure their interests are represented; specifically, the court reasoned that the medical evidence only demonstrated reduced resilience rather than an absolute incapacity to attend, and the presiding judge’s advisory remark that personal appearance was "advisable" did not constitute a mandatory order that would require the court to cancel or postpone the session.
Legislator-Regeste
KI-generiertDenial of hearing reschedule for acute psychological crisis: scope of right to be heard and party co-responsibility when legal representative absent: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das finanzgerichtliche Urteil ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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KI-generiertVolltext
Ablehnung einer Terminsverlegung
[LEITSATZ]
NV: Eine geminderte seelische Belastbarkeit des fachkundig vertretenen Klägers zwingt das Gericht grundsätzlich nicht zur Terminsverlegung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten kann durch seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das finanzgerichtliche Urteil ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Besetzungsrüge hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich ihrem Beschwerdevorbringen entnehmen ließe, dass der unanfechtbare Beschluss des Finanzgerichts (FG) über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich gewesen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2012 VII B 183/11, BFH/NV 2013, 208, m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Vielmehr ist dem Beschluss des FG über die Ablehnung des Befangenheitsantrags der Kläger schlüssig zu entnehmen, weshalb im Streitfall nicht von einer Befangenheit des Vorsitzenden auszugehen ist.
2. Der Anspruch des Klägers zu 2. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) ist durch die versagte Terminsverlegung nicht verletzt.
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das FG aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Diese erheblichen Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Wenn erhebliche Gründe vorliegen, verdichtet sich das Ermessen des FG zu einer Rechtspflicht, das heißt, der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG, einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag aufzuheben oder zu verlegen, wenn dafür nach den Umständen des Falls, insbesondere dem Prozessstoff oder den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten erhebliche Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Gründe muss das FG zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2012 VII B 79/12, BFH/NV 2013, 225, m.w.N.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist andererseits nicht verletzt, wenn der Beteiligte nicht jede zumutbare Gelegenheit wahrgenommen hat, sich Gehör zu verschaffen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör wird begrenzt durch die Mitverantwortung der Beteiligten (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2012 IX B 179/11, BFH/NV 2012, 1633; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 58). Danach haben die Beteiligten alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Beteiligte trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung bei eigener Verhinderung nicht wenigstens durch den bereits bestellten Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Dem Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird dadurch entsprochen, dass sich der von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung äußern kann (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2012 I B 22/12, BFH/NV 2013, 389). Laut Sitzungsprotokoll vom 11. März 2013 ist für die Kläger und ihren Prozessbevollmächtigten niemand erschienen, auch nicht der Prozessbevollmächtigte. Damit sind die Kläger ihrer Prozessverantwortung nicht nachgekommen.
Daran ändert im Streitfall auch der Hinweis des Vorsitzenden nichts, das Erscheinen des Klägers zu 2. sei ratsam. Das persönliche Erscheinen des Klägers hat das FG nicht angeordnet. Dass das FG das Erscheinen des Klägers persönlich für ratsam erklärt hat, steht der Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht gleich. Das FG hat eindeutig signalisiert, dass das persönliche Erscheinen nicht erforderlich sei. Die Begründung des FG, der Kläger zu 2. sei nur deshalb geladen worden, weil er seinen Wohnsitz in der Nähe des Gerichts habe und die Kläger damit im Fall seines Erscheinens auch persönlich vertreten gewesen wären, ist vertretbar. Dass das FG das persönliche Erscheinen eines Klägers nicht anordnet, stellt selbst keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (BFH-Beschluss vom 20. August 2010 IX B 41/10, BFH/NV 2010, 2239).
Im Übrigen musste das FG das ärztliche Attest der Fachärztin für Psychiatrie nicht dahin verstehen, dass der Kläger zu 2. den anberaumten Termin nicht hätte wahrnehmen können. Vielmehr befand sich der Kläger an diesem Tag lediglich in einer akuten psychischen Krise mit der Folge einer geminderten seelischen Belastbarkeit, weshalb die Fachärztin um ein "Überdenken" des Termins gebeten hat. In Betracht wäre danach jedenfalls auch ein Erscheinen des Klägers unter Berücksichtigung seiner geminderten seelischen Belastbarkeit gekommen. Das parallele hausärztliche Attest, wonach der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung nicht teilnehmen könne, wiegt demgegenüber, da es unspezifiziert und nicht vom Facharzt erstellt ist, weniger schwer.