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V B 4/13 KI-generiert

Application of the Small Amounts Regulation threshold in tax court proceedings to preclude judicial reduction of a VAT assessment

Geschäftsnummer V B 4/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The BFH 5th Senate dismissed the taxpayer's non-regular appeal, upholding the Finance Court's judgment and thereby confirming that the tax office and the lower court were correct to reject the taxpayer's claim. The dispute concerned the 2009 Value Added Tax assessment, where the taxpayer had deducted €9.79 from its tax liability under the guise of a tax reduction amount intended to utilize the rounding threshold of the Small Amounts Regulation (KBV), rather than as a genuine reduction under § 17 UStG. The lower court had determined that while the taxpayer's declared tax was materially incorrect, the court was prohibited from reducing the assessed tax by that €9.79 difference due to § 1 Abs. 2 KBV. The Federal Court of Justice affirmed this outcome, ruling that § 1 Abs. 2 KBV is constitutionally valid and applicable in tax court proceedings, thereby binding the Finance Court to the tax office's initial refusal to amend the assessment when the difference falls below the statutory threshold.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; Application of the Small Amounts Regulation threshold in tax court proceedings to preclude judicial reduction of a VAT assessment: The dispute concerned the 2009 Value Added Tax assessment, where the taxpayer had deducted €9.79 from its tax liability under the guise of a tax reduction amount intended to utilize the rounding threshold of the Small Amounts Regulation (KBV), rather than as a genuine reduction under § 17 UStG. The lower court had determined that while the taxpayer's declared tax was materially incorrect, the court was prohibited from reducing the assessed tax by that €9.79 difference due to § 1 Abs. 2 KBV. The Federal Court of Justice affirmed this outcome, ruling that § 1 Abs. 2 KBV is constitutionally valid and applicable in tax court proceedings, thereby binding the Finance Court to the tax office's initial refusal to amend the assessment when the difference falls below the statutory threshold.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerveranlagung Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Streitwertgrenze Streitwert steuerrechtliche Ordnungswidrigkeit Wertschöpfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 233, 1
Februar 2011 X R 21/10 (BFHE 233, 1, BStBl II 2011, 671) liegt nicht vor.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Cited in the dispositive as the main ground for dismissing the appeal because no fundamental legal issue was identified.

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

Cited in the dispositive as the main ground for dismissing the appeal because no divergence from the referenced BFH ruling was established.

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Volltext

(Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2 KBV im finanzgerichtlichen Verfahren)

[TATBESTAND]

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reichte eine Umsatzsteuererklärung 2009 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein, aus der sich eine Umsatzsteuer von 2.073 € ergab und die nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung galt. In ihrer Umsatzsteuererklärung hatte sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einen Minderungsbetrag in Höhe von 9,79 € geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2011 änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung auf 2.092,58 €, indem es das Vorzeichen für diesen Betrag (Steuerbeträge die nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG geschuldet werden) korrigierte und dadurch die Steuer um denselben Betrag erhöhte.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erläuterte der steuerliche Vertreter der Klägerin, dass es sich bei dem Minderungsbetrag von 9,79 € nicht um eine Änderung i.S. von § 17 UStG gehandelt habe, sondern dass dieser Minderungsbetrag dazu diene, die Umsatzsteuer um einen Betrag unter 10 € abzurunden, um § 1 Abs. 2 der Kleinbetragsverordnung (KBV) auszunutzen. So verfahre er bei allen Mandanten.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging bei seinem Urteil davon aus, dass sich die materiell-rechtlich richtige Steuer auf 2.082,79 € belaufe, einem gegenüber der Steuerklärung der Klägerin um 9,79 € erhöhten Betrag. Danach sei der vom FA erlassene Steuerbescheid zwar materiell-rechtlich um 9,79 € zu mindern. Hieran sei das Gericht aber durch § 1 Abs. 2 KBV gehindert.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 2011 X R 21/10 (BFHE 233, 1, BStBl II 2011, 671) liegt nicht vor.

Der BFH hat in diesem Urteil die Rechtsgültigkeit von § 1 Abs. 2 KBV im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage in § 156 AO bestätigt und zudem entschieden, dass diese Vorschrift auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden sei. Nach dem Urteil des BFH ist auch das FG an die Beschränkungen nach § 1 Abs. 2 KBV gebunden, wenn das FA zuvor auf Grundlage dieser Bestimmung die Änderung einer Steuerfestsetzung abgelehnt hat. Ist danach § 1 Abs. 2 KBV auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachten, gilt dies auch dann, wenn sich die Frage nach einer Anwendung dieser Vorschrift erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren stellt. Daher hat das FG die Minderung der angefochtenen Steuerfestsetzung um 9,79 € zu Recht abgelehnt, so dass insoweit auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erkennbar ist.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vor. Insoweit berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend, dass der Umstand, dass das FG zu einer anderen rechtlichen Würdigung als die Klägerin gelangt, einen Gehörsverstoß nicht begründet (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2010 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396). Das FG hat keinen Vortrag oder Antrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, sondern den Streitfall abweichend von der Rechtsauffassung der Klägerin entschieden.

Denn das FG ging bei seinem Urteil davon aus, dass entgegen dem Klageantrag eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer auf 2.073 € bereits deshalb nicht in Betracht kam, weil sich diese Steuer nur ergab, weil die Klägerin von der materiell-rechtlich zutreffenden Steuer von 2.082,79 € rechtswidrig --als "Minderungsbetrag" und ohne Bezug zu § 17 UStG-- einen Betrag von 9,79 € abgezogen hatte. Einer Herabsetzung auf die zutreffende Steuer in Höhe von 2.082,79 € stand schließlich § 1 Abs. 2 KBV entgegen. Dass sich der von der Klägerin erstrebte Vorteil aus der Anwendung von § 1 Abs. 2 KBV dadurch in sein Gegenteil verkehrte, ist im Übrigen eine Folge der Rechtsanwendung im Einzelfall, deren Beanstandung im Beschwerdeverfahren nicht zu einer Revisionszulassung führt.

3. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das FG in seinem Urteil darauf hingewiesen hat, dass über einen missbräuchlichen Gebrauch der KBV nicht zu entscheiden sei und die Klägerin hieraus eine Voreingenommenheit des Einzelrichters rügt, ist die Beschwerde unzulässig, da die Klägerin nicht den an die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht genügt.