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IX R 47/12 KI-generiert

Assessment-period-specific application of the 10% material participation threshold for corporate share disposals under § 17 EStG

Geschäftsnummer IX R 47/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the tax authority’s revision, upholding the Finance Court’s judgment that the taxpayer prevailed and that the gain from the sale of corporate shares was not subject to income tax under § 17 EStG. The dispute concerned whether a shareholding falling below the 10% threshold at the time of sale in 2000 could be taxed based on a prior period (pre-1999) when the shareholding exceeded 10% but fell short of the then-applicable 25% threshold for "material participation." The court held that the concept of material participation under § 17 Abs. 1 Sätze 1 and 4 EStG (as introduced by the 1999/2000/2002 Tax Relief Act) is assessment-period-specific; therefore, the 10% limit applies only to shares held during or acquired in years where that limit was in force, and does not retroactively capture shares that were not material under the pre-1999 25% standard, confirming that the taxpayer’s 9.89% holding at the time of sale did not trigger tax liability.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 126 Abs. 2 FGO; Assessment-period-specific application of the 10% material participation threshold for corporate share disposals under § 17 EStG: The dispute concerned whether a shareholding falling below the 10% threshold at the time of sale in 2000 could be taxed based on a prior period (pre-1999) when the shareholding exceeded 10% but fell short of the then-applicable 25% threshold for "material participation." The court held that the concept of material participation under § 17 Abs. 1 Sätze 1 and 4 EStG (as introduced by the 1999/2000/2002 Tax Relief Act) is assessment-period-specific; therefore, the 10% limit applies only to shares held during or acquired in years where that limit was in force, and does not retroactively capture shares that were not material under the pre-1999 25% standard, confirming that the taxpayer’s 9.89% holding at the time of sale did not trigger tax liability.

Schlagwörter

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Beteiligungsgewinnsteuer Aktienverkauf Steuer vom Unternehmungsgewinn Steuerveranlagungen beschränkte Steuerpflicht Verfahrensfristen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 126 Abs. 2 FGO

Procedural basis for dismissing the revision as unfounded.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG

Substantive provision determining that the disputed gain did not meet the statutory conditions for taxation.

§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG

Definition of the material participation threshold applied to determine taxability.

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Volltext

(Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002)

[LEITSATZ] NV: Der Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372).

[TATBESTAND] 1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 2000 getrennt von ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die ihr über ihre Beteiligung an einer Holding GbR zuzurechnende Beteiligung am Grundkapital einer AG stellte sich --unstreitig-- wie folgt dar:

2

Zeitraum

Mittelbare Beteiligung der Klägerin an der AG

bis Juli 1998

15,99 %

seit Juli 1998 (nach der Kapitalerhöhung bei der "A" AG)

11,99 %

seit 1. August 1998 (nach einem Teilverkauf)

9,8934 %

3

Im April 2000 veräußerte die Holding GbR sämtliche von ihr gehaltenen Stammaktien der AG an einen ausländischen Konzern. Auf die Klägerin entfiel ein anteiliger Veräußerungserlös in Höhe von … DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste hieraus zunächst mit unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) stehendem Bescheid keinen Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

4

Im Jahr 2005 führte das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung eine steuerliche Außenprüfung für das Jahr 2000 bei der Klägerin durch. Dabei traf die Betriebsprüfung die Feststellung, dass die Klägerin durch die Veräußerung der Anteile an der AG einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 EStG erzielt habe. Eine wesentliche Beteiligung liege vor, wenn der Steuerpflichtige nominell zu mindestens 10 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt sei. Das gelte auch für solche Anteile, die vor dem 1. Januar 1999 wegen der bis dahin geltenden Beteiligungsgrenze nicht steuerverhaftet gewesen seien. Danach trete eine Steuerpflicht ein, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 10 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ das FA einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2000 und berücksichtigte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 209 veröffentlichten Urteil statt. Der Gewinn sei nicht steuerbar, da die Beteiligung der Klägerin die sog. Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten habe. Die Klägerin sei innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Beteiligung an der AG im April 2000 nicht wesentlich i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1, 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 beteiligt gewesen. Im Zeitpunkt der Veräußerung habe ihre Beteiligung 9,8934 % betragen und sei damit unter der seinerzeit maßgeblichen 10 %-Schwelle gelegen. In den Jahren vor 1999 sei die Klägerin zwar zu mindestens 10 % an der AG beteiligt gewesen, es habe jedoch die Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % gegolten. Diesen Wert habe die Beteiligung der Klägerin nie erreicht. Das sei zwischen den Beteiligten unstreitig.

6

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG) rügt. Die Frage, ob die Wesentlichkeitsgrenze i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG veranlagungszeitraumoder stichtagsbezogen auszulegen sei, sei streitig. Dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz werde bei stichtagsbezogener Auslegung durch die im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 16) beschriebene Verfahrensweise hinreichend Genüge getan.

7

Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verweist insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12 (BFHE 239, 449).

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 10

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zutreffend hat das FG entschieden, dass der streitbefangene Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist, weil die Beteiligung der Klägerin die sog. Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten hat.

11

1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mindestens 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG).

12

Diese Fassung des Gesetzes ist gemäß Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden. Veräußert jemand im Jahr 1999 oder später eine Beteiligung von 10 %, ist dieser Vorgang steuerbar. Veräußert er allerdings eine Beteiligung von --wie im Streitfall-- unter 10 %, liegt ein steuerbares Veräußerungsgeschäft nur vor, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Da die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 gilt, folgt daraus umgekehrt zugleich, dass sie für frühere Veranlagungszeiträume nicht anwendbar ist. In den Veranlagungszeiträumen vor 1999 war eine wesentliche Beteiligung nur dann gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (so § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in früheren Fassungen). Es gilt ein sog. veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das BFH-Urteil in BFHE 239, 449) verwiesen.

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2. Im Streitfall war die Klägerin bei der Veräußerung im Streitjahr mit unter 10 % und mithin nicht wesentlich an der AG beteiligt. Gleiches gilt für die fünf Veranlagungszeiträume davor (1999 unter 10 %, davor unter 25 %). Damit erfüllt die streitige Veräußerung nicht den Tatbestand von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung.