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I B 39/13 KI-generiert

Cost liability of former managing director as unauthorized representative after deletion of GmbH from commercial register

Geschäftsnummer I B 39/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) rejected the non-admission complaint as inadmissible and ordered the former managing director of a deleted limited liability company (GmbH) to bear the costs of the unsuccessful legal remedy, establishing that the entity’s prior deletion from the commercial register terminated the director's authority to represent the company. The dispute arose after the lower court dismissed the tax claim filed by the GmbH, which had already been struck from the register due to insolvency before the complaint was filed; the appellant had initiated the appeal despite lacking valid representation powers. Relying on § 115 et seq. FGO and case law regarding unauthorized representation, the court determined that because the deletion ended the director’s mandate, he acted as an unauthorized representative who personally caused the futile litigation, thereby deviating from the general rule in § 135 FGO to assign the procedural costs to the individual rather than the entity.

Legislator-Regeste

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Cost liability of former managing director as unauthorized representative after deletion of GmbH from commercial register: Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde im erstinstanzlichen Verfahren von ihrem Geschäftsführer D vertreten. Die Klage ist vom Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. Januar 2013 6 K 1651/11 K,G abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden.

Schlagwörter

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Geschäftsführerhaftung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vertretung ohne Vollmacht Anwaltshonorar Handelsstreitigkeit Handelsregister
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Volltext

Kostenlast bei unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde einer gelöschten GmbH

[LEITSATZ]

NV: Endet das Amt des Geschäftsführers einer GmbH aufgrund deren Löschung, so hat er als sog. vollmachtloser Vertreter regelmäßig die Kosten der von ihm erhobenen (unzulässigen) Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde im erstinstanzlichen Verfahren von ihrem Geschäftsführer D vertreten. Die Klage ist vom Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. Januar 2013 6 K 1651/11 K,G abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie --entgegen der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Urteils-- nicht von einer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsberechtigten Person, sondern von D als Vertreter der Klägerin erhoben worden ist. Deshalb erübrigen sich auch Erläuterungen dazu, dass die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind D aufzuerlegen, da die Klägerin bereits am 17. Oktober 2012 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gelöscht worden ist. Dies lässt zwar die Parteifähigkeit der Klägerin unberührt, hat jedoch zur Folge, dass das Amt des Geschäftsführers endet (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601; Urteil des Bundesgerichthofs vom 25. Oktober 2010 II ZR 115/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 2643; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 74 Rz 18) und die anhängige Beschwerde von D als sog. vollmachtlosem Vertreter erhoben wurde. Abweichend von der Regel des § 135 Abs. 2 FGO entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass in Fällen vollmachtloser Vertretung der vollmachtlose Vertreter die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels zu tragen hat, wenn und weil er --und nicht der von ihm vermeintlich vertretene Beteiligte-- die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 135 Rz 9). Von Letzterem ist vorliegend zum einen mit Rücksicht darauf auszugehen, dass das Registergericht die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern (mithin D) bekannt zu machen hatte (§ 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Zum anderen kommt hinzu, dass D mit Schreiben vom 7. August 2013 erklärt hat, die Klägerin sei --nach Erläuterungen gegenüber der Industrie- und Handelskammer-- abgemeldet worden. Demgemäß wäre es auch Aufgabe des D gewesen, sich über die Folgen einer Löschung (hier: Wegfall seiner Vertretungsbefugnis) zu unterrichten.

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).