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V B 78/12 KI-generiert

Rejection of voluntary joinder where taxpayer’s tax secrecy outweighs third party’s interest in VAT liability determination

Geschäftsnummer V B 78/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the complaint, upholding the lower court's rejection of the respondent's request for joinder and confirming that the objection to joinder was error-free; the dispute concerned a third party's attempt to be joined in a tax lawsuit challenging the VAT liability for the transfer of a client portfolio in exchange for the return of a partnership interest, specifically whether the transaction constituted a non-taxable transfer of an entire business. The court held that while the respondent had a legal interest in the outcome, joinder was not mandatory under § 60(3) FGO because the legal fates of the tax assessment and the liability assessment were not necessarily linked, and voluntary joinder under § 60(1) FGO was properly denied under the doctrine that the taxpayer's interest in preserving tax secrecy outweighs the third party's interest in improving their legal position, particularly when the taxpayer expressly objects to the joinder and the joinder would expose confidential tax data.

Legislator-Regeste

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Rejection of voluntary joinder where taxpayer’s tax secrecy outweighs third party’s interest in VAT liability determination: Die Ermessensentscheidung des FG ist aber auch nicht insoweit zu beanstanden, als es eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO abgelehnt hat. Vielmehr hat es sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

Schlagwörter

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Steuergeheimnis Steuerpflicht des Steuerpflichtigen nicht beteiligter Dritter Mehrwertsteuerveranlagung freiwillige Rückkehr Vereinigung von Verfahren

Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 194, 23
Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418; vom 9.
BFHE 126, 7
August 1978 VII B 30/78, BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25).
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Volltext

Beiladung

[LEITSATZ]

NV: Die Ablehnung einer einfachen Beiladung ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Beizuladende ein den Belangen des Klägers entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, der Kläger der Beiladung ausdrücklich widerspricht und das Interesse an der Wahrung des Steuergeheimnisses des Klägers gegenüber dem Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition überwiegt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ermessensentscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Ablehnung der Beiladung ist nicht zu beanstanden.

1. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, liegt ein Fall der notwendigen Beiladung i.S. des § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht deshalb vor, weil der Beschwerdeführer ein wirtschaftliches Interesse hat, nicht als Haftender für die vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft entstandenen Umsatzsteuerschulden in Anspruch genommen zu werden. Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen. Da das rechtliche Schicksal des Steuerbescheides und des Haftungsbescheides jedoch nicht notwendig verbunden sind, liegen diese Voraussetzungen nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995; vom 23. Januar 2004 VII B 184/03, BFH/NV 2004, 795).

2. Die Ermessensentscheidung des FG ist aber auch nicht insoweit zu beanstanden, als es eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO abgelehnt hat. Vielmehr hat es sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

a) Zunächst hat das FG zu Recht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung, wonach das FG von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen kann, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, grundsätzlich gegeben sind. Zweck der Beiladung ist es, im Interesse der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit widersprechende Entscheidungen über denselben Gegenstand zu verhindern. Wie der Senat bereits entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418; vom 9. April 2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339), berührt eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers, sodass eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO grundsätzlich in Betracht kommt (BFH-Beschluss in BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418, Rz 8). Das Beiladungsinteresse des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (BGH-Urteil vom 2. November 2001 V ZR 224/00, BFH/NV 2002, Beilage 3, 115) ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rechnungserstellung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in nicht einfach gelagerten Fällen nur bei einer bestandskräftigen Feststellung der Steuerbarkeit durch das Finanzamt oder das FG besteht. Dies ist vorliegend der Fall, weil es im Streitfall in der Hauptsache um Steuerbarkeit der Übertragung eines Mandantenstammes gegen die Rückgabe eines Gesellschaftsanteils geht, insbesondere um die Frage, ob es sich hierbei ggf. um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes handelt.

b) Die Ablehnung der Beiladung erscheint gleichwohl ermessensfehlerfrei, weil nach der Rechtsprechung des BFH das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses im Regelfall höher zu bewerten ist als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition, zumal, wenn der Beizuladende ein den Belangen des Klägers entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und der Steuerpflichtige der Beiladung --wie im Streitfall-- widerspricht (BFH-Beschlüsse vom 23. April 2007 I B 27/07, BFH/NV 2007, 1675; vom 17. August 1978 VII B 30/78, BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25).

c) Da die Beiladung der Prozessökonomie dient, kann auch der Konflikt des Beiladungsinteresses des Beschwerdeführers mit dem Steuergeheimnis nur ausnahmsweise dadurch gelöst werden, dass das Steuergeheimnis durch Ausheftung weniger Aktenteile oder durch Schwärzung einzelner Textstellen gewahrt bleibt. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Klägerin nicht dargetan.

3. Über die Kosten des Verfahrens hat das FG im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 4. August 1988 VIII B 82/87, BFH/NV 1989, 249, und vom 13. Juli 2009 II B 10/09, BFH/NV 2009, 1663).