Rescheduling hearing: diagnostic code in medical certificate insufficient to prove inability to attend court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's complaint, upholding the lower tax court's rejection of his application to reschedule a hearing due to illness. The dispute centered on whether the plaintiff had sufficiently demonstrated his inability to appear, having submitted a certificate of incapacity containing only a diagnostic code ("J06.9G") and a subsequent email clarification of "acute upper respiratory tract infection." Relying on § 227 para. 1 of the Code of Civil Procedure in conjunction with § 155 of the Fiscal Courts Act, the court held that a diagnostic code alone does not satisfy the legal requirement for a detailed description of the illness necessary to assess the undue hardship of attendance; specifically, the court reasoned that a general respiratory infection did not demonstrate an infectious risk or physical incapacity severe enough to excuse attendance, and the lower court was not obligated to independently research the meaning of medical codes.
Legislator-Regeste
KI-generiertRescheduling hearing: diagnostic code in medical certificate insufficient to prove inability to attend court: Das FG hat einen gemäß § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verlegung eines Verhandlungstermins gebietenden erheblichen Grund in zutreffender Anwendung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. den vom FG referierten BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, m.w.N.) verneint.
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KI-generiertVolltext
Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Terminsverlegung - Keine Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit durch Diagnosekürzel in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
[LEITSATZ]
NV: Ein in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerktes Diagnosekürzel (wie "J06.9G") ersetzt nicht die von der Rechtsprechung geforderte genaue Schilderung der Erkrankung, die dem FG die Beurteilung ermöglicht, ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar ist .
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat durch die Ablehnung des Antrags des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), den Verhandlungstermin wegen seiner Erkrankung zu verlegen, das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt.
Das FG hat einen gemäß § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verlegung eines Verhandlungstermins gebietenden erheblichen Grund in zutreffender Anwendung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. den vom FG referierten BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, m.w.N.) verneint.
Bei der gebotenen Gesamtschau der vom Kläger mit dem Verlegungsantrag und dessen ergänzendem Schreiben dem FG unterbreiteten Informationen ist die Würdigung des FG nicht zu beanstanden, der Kläger habe einen Verlegungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkte Diagnosekürzel "J06.9G" ersetzt nicht die von der Rechtsprechung geforderte genaue Schilderung der Erkrankung, die dem FG die Beurteilung ermöglicht, ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar ist. Anders als der Kläger meint ist es nicht Aufgabe des FG, durch eigene Internetrecherche die Auflösung des Kürzels herauszufinden.
Abgesehen davon ergibt sich auch aus der vom Kläger mit E-Mail vom folgenden Tag mitgeteilten "Übersetzung" dieser Diagnose ("nicht näher bezeichnete akute Infektion der oberen Atemwege") nicht die Verhandlungsunfähigkeit des Patienten. Keinesfalls musste das FG daraus folgern, dass die Erkrankung so ansteckend und schwerwiegend sein könne, dass ein Aufsuchen des Gerichts wegen Ansteckungsgefahr und Körperschwäche oder ein kurzfristiges Aufsuchen einer Arztpraxis wegen Bettlägerigkeit nicht in Betracht komme.