Admissibility of appeal against suspension of execution amendment under § 128(3) FGO requiring explicit judicial admission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appellant’s complaint as inadmissible, thereby upholding the Finance Court’s (FG) rejection of the request to suspend the execution of an audit order. The dispute concerned the admissibility of an appeal against an FG decision that denied the taxpayer’s application under § 69(6) Fiscal Court Rules (FGO) to amend or revoke a prior order refusing the suspension of execution for income and sales tax audits for 2008–2010. Ruling that such decisions constitute a substantive ruling on the suspension of execution under § 69(3) FGO, the BFH held that appeals against these specific decisions require explicit admission by the FG pursuant to § 128(3) FGO, which must be granted in a distinct and express judicial decision; since the FG had not admitted the complaint in its original or subsequent orders, the complaint was statutorily barred and the FG’s denial of the amendment request remains in force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 69 Abs. 6 FGO, § 128 Abs. 3 FGO; Admissibility of appeal against suspension of execution amendment under § 128(3) FGO requiring explicit judicial admission: Zwar ist für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO --ebenso wie für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 FGO-- keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, m.w.N.).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Unstatthafte Beschwerde gegen AdV-Beschluss
[LEITSATZ]
NV: Obgleich Entscheidungen über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines AdV-Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 FGO in § 128 Abs. 3 FGO nicht gesondert erwähnt werden, ist eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung nur statthaft, wenn das FG die Beschwerde zugelassen hat.
[TATBESTAND]
I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2013 (3 V 1683/12) hat das Finanzgericht (FG) einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Prüfungsanordnung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 abgelehnt. Der Antragsteller beantragte darauf hin, den Beschluss gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu ändern. Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom 14. März 2013 ab. Der hiergegen am 1. April 2013 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Beschwerde half das FG nicht ab.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.
a) Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum BFH nur zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 69 Abs. 3 FGO gemäß § 69 Abs. 6 FGO ist zwar in § 128 Abs. 3 FGO nicht gesondert erwähnt; doch ist auch eine solche Entscheidung inhaltlich ein Beschluss nach § 69 Abs. 3 FGO, weil auch darin das Gericht über die Aussetzung (bzw. Aufhebung) der Vollziehung befindet. Deshalb bedarf auch die Beschwerde gegen solche Beschlüsse der Zulassung durch das FG (BFH-Beschluss vom 28. September 1998 VII B 154/98, BFH/NV 1999, 340, m.w.N.).
Zwar ist für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO --ebenso wie für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 FGO-- keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, m.w.N.).
b) Daran fehlt es im Streitfall. Das FG hat die Beschwerde in seinen Beschlüssen vom 25. Januar und 14. März 2013 nicht ausdrücklich zugelassen und auch später keine nachträgliche Zulassung (hierzu BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721) vorgenommen.