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IX B 39/13 KI-generiert

Non-admission of revision: failure to substantiate divergence or fundamental legal significance by merely contrasting own view with lower court's factual and legal application.

Geschäftsnummer IX B 39/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the non-admission complaint, ruling in favor of the tax authorities and leaving the lower court's decision in force. The dispute concerned a tax assessment challenging whether the taxpayer's rental activities were of a permanent nature, with the taxpayer arguing that the financial court had diverged from established case law and committed material legal errors in its application of facts. The BFH held that the complaint failed to meet the statutory requirements for revision under § 115 Abs. 2 Nr. 1 and 2 FGO because the taxpayer merely listed BFH judgments without specifically contrasting the underlying legal principles to demonstrate a fundamental divergence, and instead merely substituted their own legal view for the lower court’s, which does not justify the admission of a revision appeal.

Legislator-Regeste

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Non-admission of revision: failure to substantiate divergence or fundamental legal significance by merely contrasting own view with lower court's factual and legal application: The dispute concerned a tax assessment challenging whether the taxpayer's rental activities were of a permanent nature, with the taxpayer arguing that the financial court had diverged from established case law and committed material legal errors in its application of facts. The BFH held that the complaint failed to meet the statutory requirements for revision under § 115 Abs. 2 Nr. 1 and 2 FGO because the taxpayer merely listed BFH judgments without specifically contrasting the underlying legal principles to demonstrate a fundamental divergence, and instead merely substituted their own legal view for the lower court’s, which does not justify the admission of a revision appeal.

Schlagwörter

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Gutheissung der Revision unbegründetes Revisionsgesuch unanfechtbarer Entscheid Rügeversäumnis des Beschwerdeführers Nichteintreten wegen Kostenvorschusses formeller Mangel der Rechtsschrift
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung einer Divergenz, bloße Rüge materiell-rechtlicher Fehler

[LEITSATZ] 1. NV: Die bloße Aufzählung einzelner vom FG ggf. missachteter Urteile des BFH reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus.

2. NV: Setzt der Kläger lediglich seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG und rügt er die danach (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen, also materiell-rechtliche Fehler in der Rechtsanwendung, so kann dies die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die (sinngemäß geltend gemachte) Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

3

Schon die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind solche des konkret entschiedenen Einzelfalls. So hat das Finanzgericht (FG) dazu, ob die Vermietungstätigkeit des Klägers auf Dauer angelegt war, auf die besonderen Umstände des Streitfalls abgestellt; es ist lediglich im Zuge seiner Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis als dem vom Kläger gewünschten gelangt. Im Übrigen fehlt es an substantiierten und konkreten Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind und weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung über die materiell-rechtliche Beurteilung des streitigen Einzelfalls hinaus im Allgemeininteresse liegt.

4

Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätte der Kläger die tragenden Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und vermeintlicher Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar geworden wäre. Die bloße Aufzählung einzelner Urteile des BFH genügt dem nicht.

5

Im Kern setzt der Kläger seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG und rügt die danach (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen, also materiell-rechtliche Fehler in der Rechtsanwendung; dies kann aber die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. März 2013 IX B 96/12, BFH/NV 2013, 1234, unter 3.; vom 20. September 2012 IX B 174/11, BFH/NV 2013, 68, unter 1.c).

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.