Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII B 150/12 KI-generiert

Standing for enforcement opposition against cost assessment order arising from filing of execution application despite prior payment.

Geschäftsnummer VII B 150/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the non-appeal complaint, ruling that the defendant-taxpayer's challenge to the procedural requirement for standing failed and affirming the lower court's judgment that the plaintiff-tax authority's counterclaim for enforcement opposition was admissible. The dispute concerned whether a tax authority lacked standing to file an enforcement opposition action (Vollstreckungsgegenklage) against a cost assessment order when the requesting taxpayer had already deposited the claimed costs but had not yet withdrawn its application for enforcement under § 152 Fiscal Court Code (FGO). Relying on established case law, the BFH held that a legitimate interest in legal protection for such an opposition action arises from the moment the application for enforcement is filed, as defenses based on the underlying debt, such as satisfaction of the claim, must be exclusively asserted through this specific procedural remedy under § 767 Code of Civil Procedure (ZPO) in conjunction with § 151 FGO, thereby rejecting the argument that the enforcement application procedure must be completed first.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 767 ZPO, § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO; Standing for enforcement opposition against cost assessment order arising from filing of execution application despite prior payment: Das FG stellte durch Urteil die Erledigung der Hauptsache fest. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage habe bestanden, weil das FA keine andere Möglichkeit als diesen besonderen Rechtsbehelf nach § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. § 767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gehabt habe, die Vollstreckung abzuwehren und weil die Zwangsvollstreckung durch die prozessuale Erledigungserklärung im Antragsverfahren des Beklagten nach § 152 FGO nicht endgültig beendet gewesen sei. Erst die materielle Verzichtserklärung und Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses habe die Zwangsvollstreckung endgültig beendet.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckung der Steuerveranlagung Betreibungsforderung Beschwerdelegitimation Zahlungsauftrag Steuerverfahren Widerklage
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage während des Antrags, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen

[LEITSATZ]

NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Antrags beim FG, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen. Denn Einwendungen, die den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen (z.B. Erfüllung) sind in dem in § 767 ZPO, § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO besonders geregelten Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

[TATBESTAND]

I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (Beklagter) hat einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Kläger und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erwirkt. Auf die Mahnung des Beklagten teilte ihm das FA mit, die Kostenerstattung auf ein Konto XXX überwiesen zu haben. Gleichwohl beantragte der Beklagte beim Finanzgericht (FG) gemäß § 152 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen. Nachdem das FA die streitgegenständliche Vollstreckungsgegenklage erhoben hatte, erklärte der Beklagte seinen Antrag nach § 152 FGO in der Hauptsache für erledigt. Das FG gab der Vollstreckungsgegenklage durch Gerichtsbescheid statt und erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig. Daraufhin übersandte der Beklagte dem FA den Kostenfestsetzungsbeschluss und verzichtete auf alle Rechte daraus. Gegen den Gerichtsbescheid beantragte er mündliche Verhandlung. Der Erklärung des FA, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, schloss sich der Beklagte nicht an, weil die Vollstreckungsgegenklage von Anfang an mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen sei.

Das FG stellte durch Urteil die Erledigung der Hauptsache fest. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage habe bestanden, weil das FA keine andere Möglichkeit als diesen besonderen Rechtsbehelf nach § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. § 767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gehabt habe, die Vollstreckung abzuwehren und weil die Zwangsvollstreckung durch die prozessuale Erledigungserklärung im Antragsverfahren des Beklagten nach § 152 FGO nicht endgültig beendet gewesen sei. Erst die materielle Verzichtserklärung und Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses habe die Zwangsvollstreckung endgültig beendet.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Beklagte im Wesentlichen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 152 FGO beim FG bestehe oder ob dieses Verfahren vorher abgeschlossen sein müsse.

Das FA hält die Entscheidung des FG für zutreffend.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten formulierte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits durch den Senat entschieden. Das FG hat zutreffend auf das Urteil des Senats vom 2. April 1987 VII R 20/85 (BFH/NV 1987, 789) Bezug genommen. Danach kann im Rahmen des vom Beklagten betriebenen Antragsverfahrens die Zahlung des FA nicht berücksichtigt werden. Die Einwendung der Erfüllung betrifft den durch den Vollstreckungstitel (Kostenfestsetzungsbeschluss) festgestellten Anspruch selbst. Sie ist, da gemäß § 151 Abs. 1 FGO für die Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß gilt, in sinngemäßer Anwendung des § 767 ZPO durch den dort besonders geregelten Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Diesen Rechtssatz hat der Senat im Leitsatz zum Beschluss vom 21. Dezember 2000 VII B 40/00 (BFH/NV 2001, 640) nochmals bestätigt.

Gründe, die eine erneute Prüfung der Frage geböten, führt weder die Beschwerde an noch sind sie sonst ersichtlich. Die möglicherweise dem Beschwerdevorbringen zu entnehmende Erwägung, dem Antragsteller müsse nach § 152 FGO vor Erhebung der Vollstreckungsgegenklage die Möglichkeit gegeben werden, auf die Einwände des FA gegen die Vollstreckung zu reagieren, kann im Streitfall schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hier das FA den Beklagten auf seine Mahnung hin schriftlich über die erfolgte Zahlung auf das Konto XXX informiert hat.