Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III B 8/12 KI-generiert

Challenging factual weighting of witness testimony as procedural defect and alleging failure to ex officio obtain records without explaining why counsel did not apply

Geschäftsnummer III B 8/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the plaintiff's complaint for non-admission of appeal as inadmissible, leaving the lower court’s rulings on income tax assessments and loss carry-forwards in force. The taxpayer challenged the Finanzgericht’s decision by alleging procedural errors, specifically a violation of the court’s duty to clarify facts ex officio by failing to obtain a criminal investigation file and a flawed assessment of witness testimony under § 96 FGO. The BFH held the complaint inadmissible under § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO because the taxpayer failed to substantiate why a legally represented party did not independently request the document or how the witness evaluation constituted a procedural defect rather than a mere substantive error; the court clarified that alleging unreasoned consideration of evidence or erroneous factual weighting typically does not satisfy the strict requirements for admitting an appeal for legal error.

Legislator-Regeste

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Challenging factual weighting of witness testimony as procedural defect and alleging failure to ex officio obtain records without explaining why counsel did not apply: bb) Damit rügt der Kläger im Ergebnis, das FG habe die Zeugenaussage des V unzutreffend und nicht hinreichend gewürdigt. Darin liegt die Geltendmachung eines materiellen Fehlers, der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 X B 21/12, BFH/NV 2013, 759, m.w.N.). Eine fehlerhafte Beweiswürdigung könnte nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zu einer Revisionszulassung führen. Hierzu fehlt jedoch jeglicher Vortrag.

Schlagwörter

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Zeugenaussage Verfahrensmangel Strafanzeige Sachverhaltsirrtum Steueruntersuchung Beweiswürdigung
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Volltext

Rüge unterlassener Aktenbeiziehung und unzutreffender Würdigung einer Zeugenaussage

[LEITSATZ]

1. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerügt, weil das FG unterlassen habe, vom Amts wegen Akten beizuziehen, setzt eine schlüssige Rüge u.a. die Darlegung voraus, warum ein in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus eine entsprechende Aktenbeiziehung beantragt hat.

2. NV: Mit der Rüge, das FG habe eine Zeugenaussage unzutreffend und nicht hinreichend gewürdigt, wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen die Vorentscheidung mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, ohne sein Zulassungsbegehren auf selbständige Teile der Vorentscheidung zu beschränken. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerdebegründung vom 21. Februar 2012 keine Zulassungsgründe geltend, die die Einkommensteuerfestsetzung für 1996 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1996 betreffen. Insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen entspricht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2012 X B 1/12, BFH/NV 2012, 1616).

2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 1998 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form dargelegt.

a) Nach dem Vorbringen des Klägers habe das Finanzgericht (FG) gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, weil es bei Prüfung der dargelegten Betriebsaufspaltung unterlassen habe, die strafrechtliche Ermittlungsakte des Zeugen V beizuziehen (vgl. § 86 Abs. 1 FGO). Diese Rüge ist nicht schlüssig erhoben.

aa) Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; Senatsbeschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645; BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803, m.w.N.; vom 7. Oktober 2010 VIII B 219/07, juris, m.w.N.; vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris, m.w.N.).

bb) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht. Es wurde nicht dargelegt, warum der in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus die Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte des V beantragt hat. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen dem Kläger eine solche Antragstellung oder eine entsprechende Rüge nicht möglich gewesen sein soll.

b) Soweit der Kläger rügt, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, weil es bei Würdigung der von V gemachten Aussage verschiedene Gesichtspunkte außer Acht gelassen habe, macht er keinen Verfahrensmangel, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend.

aa) Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann zwar vorliegen, wenn das FG erkennbar Umstände nicht berücksichtigt, die in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen (s. dazu BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2011 IX B 90/11, BFH/NV 2012, 234).

Einen solchen Fehler hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger bringt u.a. vor, das FG habe bei Würdigung der Zeugenaussage unberücksichtigt gelassen, dass V im fraglichen Zeitraum sowohl Mitglied des Aufsichtsrats der S-AG als auch Steuerberater der K-GmbH sowie des Klägers gewesen sei. Die vom FG gezogene Schlussfolgerung, wonach V von der Vermietung der Grundstücke durch die K-GmbH nur über den Kläger erfahren habe, sei daher abwegig gewesen.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich allerdings nicht, dass das FG die genannten Gesichtspunkte bei seiner Entscheidungsfindung außer Acht gelassen hat. Zum einen hat das FG im Rahmen des Tatbestands wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 7. Dezember 2011 verwiesen. Es erschließt sich daher nicht, warum das FG bei seiner Urteilsfindung nicht die gesamte Aussage des Zeugen V berücksichtigt haben soll. Allein aus dem Umstand, dass das FG die genannten Gesichtspunkte nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandelt hat, lässt sich nicht auf eine fehlende Berücksichtigung schließen. § 96 FGO verpflichtet das FG nämlich nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 234). Zum anderen hat das FG im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus festgestellt, dass V die vom Kläger behauptete Vermietung der Grundstücke durch die K-GmbH bestätigt habe. Es führte jedoch aus, dass er (V) nicht den Eindruck vermittelt habe, dies aus eigener Anschauung zu wissen. Hierbei stützte sich das FG u.a. auf die Aussage des V, wonach er (V) von der genannten Vermietung aus Gesprächen mit dem Kläger erfahren habe, daneben auf den Umstand, dass V keine Details zur Vermietung habe angeben können.

bb) Damit rügt der Kläger im Ergebnis, das FG habe die Zeugenaussage des V unzutreffend und nicht hinreichend gewürdigt. Darin liegt die Geltendmachung eines materiellen Fehlers, der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 X B 21/12, BFH/NV 2013, 759, m.w.N.). Eine fehlerhafte Beweiswürdigung könnte nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zu einer Revisionszulassung führen. Hierzu fehlt jedoch jeglicher Vortrag.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.