Insufficient substantiation of fundamental rights violation by judgment for admission of revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the non-admission complaint and ordered the rejection of the revision, ruling that the taxpayer prevailed in the lower instance but failed to secure a review at the highest court level. The dispute concerned a tax assessment denying the plaintiff's claim of profit-seeking intent regarding her veterinary practice, which she argued violated her fundamental rights due to caring for a sick child. The court held that the complaint was inadmissible because the taxpayer failed to substantiate the grounds for fundamental significance and legal development as required by Section 116(3)(3) of the Fiscal Courts Act; specifically, merely alleging that a specific court judgment violated Article 6 and Article 3 of the German Basic Law without engaging in-depth with existing Federal Constitutional Court jurisprudence does not demonstrate the necessary abstract legal question or general interest required for admission to the BFH.
Legislator-Regeste
KI-generiertInsufficient substantiation of fundamental rights violation by judgment for admission of revision: The dispute concerned a tax assessment denying the plaintiff's claim of profit-seeking intent regarding her veterinary practice, which she argued violated her fundamental rights due to caring for a sick child. The court held that the complaint was inadmissible because the taxpayer failed to substantiate the grounds for fundamental significance and legal development as required by Section 116(3)(3) of the Fiscal Courts Act; specifically, merely alleging that a specific court judgment violated Article 6 and Article 3 of the German Basic Law without engaging in-depth with existing Federal Constitutional Court jurisprudence does not demonstrate the necessary abstract legal question or general interest required for admission to the BFH.
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KI-generiertVolltext
Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Grundrechtsverletzung durch das FG-Urteil
[LEITSATZ]
NV: Wird geltend gemacht, dass das FG-Urteil als solches bestimmte Grundrechte der Klägerin verletzt, dann kann ohne eingehende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erreicht werden .
[GRUENDE]
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Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Rechtsfortbildung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
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1. a) Die von der Klägerin begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt zunächst voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte abstrakte Rechtsfrage herausstellt. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).
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b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht. Dort wird lediglich vorgetragen, dass sie, die Klägerin, die Verluste aus dem Betrieb einer Tierarztpraxis nicht aus persönlichen Neigungen hingenommen habe. Ursache für die niedrigen Betriebseinnahmen und die damit einhergehenden Verluste sei die Fürsorge für ihr krankes Kind gewesen. Durch die Nichtanerkennung der Gewinnerzielungsabsicht habe das Finanzgericht (FG) Art. 6 des Grundgesetzes (GG), wonach sie Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft habe, verletzt. Außerdem verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 3 GG, weil sie im Vergleich zu Personen, die keine kranken Kinder zu betreuen hätten, benachteiligt werde.
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Damit wird schon keine bestimmte abstrakte Rechtsfrage herausgestellt. Die Klägerin macht im Kern lediglich geltend, dass das konkrete Urteil ihre Grundrechte verletze, also an einem Rechtsfehler leide. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung jedoch nicht ausreichend dargelegt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34). Auch kann mit der bloßen Behauptung, ein Urteil verletze Grundrechte, ohne eingehende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem fraglichen Grundrecht die Revisionszulassung nicht erreicht werden. Schließlich ist das erforderliche Allgemeininteresse an einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht ausreichend dargelegt worden. Denn wird geltend gemacht, dass ein einzelner staatlicher Hoheitsakt, wie z.B. ein Urteil, ein Grundrecht des Beteiligten verletze, dann fehlt es --im Unterschied zur substantiiert geltend gemachten Verfassungswidrigkeit einer Norm (dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 36)-- grundsätzlich an der Breitenwirkung der mit der Revisionszulassung erstrebten obergerichtlichen Entscheidung.
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Soweit die Klägerin sich unter Hinweis auf die nicht eheliche Geburt eines ihrer Kinder darauf beruft, deswegen nicht benachteiligt werden zu dürfen, ist eine Grundrechtsverletzung schon deshalb nicht ersichtlich, weil das FG an keiner Stelle seiner Entscheidung auf das Merkmal der nicht ehelichen Geburt abgestellt hat. Das spezielle Gleichheitsgrundrecht gemäß Art. 6 Abs. 5 GG ist offenkundig nicht beeinträchtigt worden.
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2. Da das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung darstellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082), kommt die Zulassung der Revision aus denselben Gründen nicht in Frage (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).