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IX B 19/13 KI-generiert

Requirements for admitting a non-admission complaint where the tax court relied on cumulative justifications

Geschäftsnummer IX B 19/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the non-admission complaint, leaving the lower tax court’s decision in force. The dispute concerned the taxpayer’s challenge to a tax assessment, specifically contesting the application of cooperation duties under § 90 Abs. 1 of the Fiscal Code (Abgabenordnung) in the specific case. The BFH held that the complaint failed because the appellant merely attacked the factual correctness of the tax court’s decision, which does not establish a question of fundamental significance under § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, and because no admissibility grounds were successfully demonstrated for each of the tax court’s cumulative justifications, as required by § 115 Abs. 2 FGO.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 FGO; Requirements for admitting a non-admission complaint where the tax court relied on cumulative justifications: NV: Wird das Urteil des FG kumulativ begründet, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen, um eine Revisionszulassung zu rechtfertigen.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Steuerjustizverfahren tatsächliche Begründung Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht-administrative Streitigkeit gesetzlicher Ausschlussgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde

[LEITSATZ]

1. NV: Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts im Einzelfall können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

2. NV: Wird das Urteil des FG kumulativ begründet, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen, um eine Revisionszulassung zu rechtfertigen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Beurteilung der Mitwirkungspflicht i.S. von § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung im streitigen Einzelfall. Es handelt sich insoweit nicht um eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage.

Im Übrigen stützt das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf den klägerischen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Insoweit sind keinerlei Revisionsgründe dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.