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VII R 7/11 KI-generiert

Entitlement to reduced electricity tax for construction firms based on primary renovation activities over maintenance

Geschäftsnummer VII R 7/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BFH) ruled in favor of the taxpayer, ordering the recognition that the administrative refusal to grant a permit for reduced electricity taxation was unlawful, thereby establishing the taxpayer's entitlement to the benefit for the entire commercial electricity consumption. The dispute concerned the tax classification of a construction company that performed both maintenance and major renovation, alteration, or expansion of industrial facilities under contractual agreements, with the lower authorities denying the preferential tax status for the producing sector. The court determined that the construction of new structures or significant modifications constituted a main activity rather than a mere auxiliary one, leading to the company's classification within the producing sector under WZ 93 (subclass 45.34.0); consequently, because the company’s activities were weighted by value-added shares to include these baulich (structural) measures, it held a statutory claim to the reduced electricity tax rate for all business purposes, notwithstanding subsequent changes in statistical classification systems.

Legislator-Regeste

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Entitlement to reduced electricity tax for construction firms based on primary renovation activities over maintenance: NV: Ein Begehren, mit dem das Hauptzollamt zur rückwirkenden Erteilung einer solchen Erlaubnis verpflichtet werden soll, kann unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Klage nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Antrag auf Erlaubniserteilung ablehnenden Verwaltungsentscheidungen begehrt wird.

Schlagwörter

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Energiesteuer Bauunternehmen Mehrwertsteuer Verbrauchssteuer Steuerverwaltung Abänderung der Unterhaltsbeiträge
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Volltext

Stromsteuerrechtliche Begünstigung für das Produzierende Gewerbe - Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erlaubniserteilung - Begünstigung für das Baugewerbe - Umfang der Begünstigung

[LEITSATZ]

1. NV: Die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom kommt insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil von der Erlaubnis in Bezug auf den bereits zum Regelsteuersatz bezogenen Strom kein Gebrauch mehr gemacht werden kann.

2. NV: Ein Begehren, mit dem das Hauptzollamt zur rückwirkenden Erteilung einer solchen Erlaubnis verpflichtet werden soll, kann unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Klage nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Antrag auf Erlaubniserteilung ablehnenden Verwaltungsentscheidungen begehrt wird.

3. NV: Tritt während des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Änderung der Rechtslage ein (im Streitfall die Umstellung der WZ 93 auf die WZ 2003), ist auf die Rechtslage im Begünstigungszeitraum abzustellen (im Streitfall Anwendung der WZ 93), denn Steuerbegünstigungen, auf die ein Rechtsanspruch bestand, können durch in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen in Kraft tretende Gesetzesänderungen nicht rückwirkend beseitigt werden.

4. NV: Einem Unternehmer, dessen Tätigkeiten nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber darin bestehen, bestimmte Anlagen instand zu halten und im Bedarfsfall baulich zu erneuern, zu verändern oder zu erweitern, steht es frei, den Schwerpunkt dieser Tätigkeiten anhand der Wertschöpfungsanteile der einzelnen Tätigkeiten zu bestimmen, um damit eine Einordnung in die Unterklasse 45.34.0 WZ 93 (sonstige Bauinstallation) zu erreichen.

5. NV: Die Erneuerung, der Umbau oder die Erweiterung von Anlagen stellt gegenüber der Instandhaltung dieser Anlagen keine bloße Nebentätigkeit oder Hilfstätigkeit dar, wobei es unbeachtlich ist, ob die baulichen Maßnahmen am rechtlichen Eigentum des Unternehmens vorgenommen werden.

6. NV: Ist ein Unternehmen aufgrund des Schwerpunkts seiner Tätigkeiten dem Produzierenden Gewerbe zuzurechnen, hat es einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom im Hinblick auf die gesamte Strommenge, die zu betrieblichen Zwecken dem Netz entnommen wird.

7. NV: Der Text der Entscheidung ist zur Abspeicherung in der Datenbank nicht geeignet.