Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V B 51/12 KI-generiert

Lack of constitutive effect of foreign tax authority decisions on domestic tax liability

Geschäftsnummer V B 51/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer’s non-allowance of the revision, thereby upholding the lower Finance Court’s assessment and ruling against the taxpayer. The dispute concerned the taxability of goods supplies, where the taxpayer argued that the classification of transactions as tax-exempt intra-community exports by Luxembourg authorities should preclude domestic German taxation. The court held that decisions by foreign authorities do not have constitutive effect on domestic tax law and are not binding on German courts regarding the interpretation of EU law; consequently, the domestic authorities’ finding of domestic tax liability does not constitute double taxation or a violation of neutrality or territoriality principles. The court also rejected procedural claims, determining that the taxpayer’s legal representative waived the right to raise procedural errors (including alleged mishandling of evidence requests and violation of the right to be heard) by failing to object to them during the oral hearing.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO; Lack of constitutive effect of foreign tax authority decisions on domestic tax liability: The dispute concerned the taxability of goods supplies, where the taxpayer argued that the classification of transactions as tax-exempt intra-community exports by Luxembourg authorities should preclude domestic German taxation. The court held that decisions by foreign authorities do not have constitutive effect on domestic tax law and are not binding on German courts regarding the interpretation of EU law; consequently, the domestic authorities’ finding of domestic tax liability does not constitute double taxation or a violation of neutrality or territoriality principles. The court also rejected procedural claims, determining that the taxpayer’s legal representative waived the right to raise procedural errors (including alleged mishandling of evidence requests and violation of the right to be heard) by failing to object to them during the oral hearing.

Schlagwörter

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Doppelbesteuerung Fremdes Recht Steuerbehörde Steuerpflicht Mehrwertsteuerveranlagung Gestaltungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 200, 204
August 2002 VIII R 54/00, BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

Procedural rule applied in the dispositive to issue the decision without further reasoning.

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Volltext

Entscheidungen ausländischer Behörden

[LEITSATZ]

NV: Entscheidungen ausländischer Behörden kommt für die Besteuerung im Inland keine Tatbestandswirkung zu, so dass die inländischen Behörden und Gerichte nicht an die Auslegung des Unionsrechts durch ausländische Behörden gebunden sind.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

a) Der Kläger macht insoweit geltend, dass sich ein gravierender Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht daraus ergebe, dass das Finanzgericht (FG) von im Inland steuerpflichtigen Lieferungen ausgegangen sei, während es sich nach von Steuerbehörden in Luxemburg akzeptierten Steuererklärungen um innergemeinschaftliche Lieferungen aus Luxemburg in das Inland gehandelt habe, die daher nicht im Inland steuerbar und steuerpflichtig sein könnten. Damit habe das FG gegen den Neutralitätsgrundsatz, den Territorialitätsgrundsatz und gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen.

b) Der Kläger berücksichtigt insoweit nicht, dass Entscheidungen ausländischer Behörden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Besteuerung im Inland keine Tatbestandswirkung zukommt, so dass die inländischen Behörden und Gerichte nicht an die Auslegung des Unionsrechts durch ausländische Behörden gebunden sind (BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 54/00, BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869). Die Beurteilung in Luxemburg hindert daher nicht die Annahme einer inländischen Steuerpflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die ausländische Behörde wie im Streitfall von einer steuerfreien Lieferung ausgeht, so dass es im Hinblick auf eine im Inland angenommene Steuerpflicht nicht zu einer Doppelbesteuerung und damit auch nicht zu einem Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz kommen kann. Im Übrigen käme ein Verstoß gegen den Territorialitätsgrundsatz nur in Betracht, wenn das FG davon ausgegangen wäre, dass ein nach seiner Auffassung in Luxemburg steuerpflichtiger Vorgang zu einer Besteuerung im Inland führen könne.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

a) Wird ein Beweisantrag vom FG verfahrenswidrig übergangen, liegt darin ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 X B 180/03, BFH/NV 2005, 1843). Ein Verfahrensmangel kann jedoch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch das Übergehen von Beweisanträgen. Liegt ein solcher verzichtbarer Verfahrensmangel vor, so geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch dadurch, dass der in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Kläger dies in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, und zwar unabhängig davon, ob ein Verzichtswille gegeben ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1843, und vom 12. November 2012 III B 186/11, BFH/NV 2013, 236).

b) Im Streitfall fehlt es an Darlegungen dazu, aus welchen Gründen der Prozessvertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2012 den behaupteten Verfahrensmangel nicht gerügt und selbst eine weiter gehende Beweisaufnahme beantragt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 19. Januar 2006 VIII B 113/05, BFH/NV 2006, 803). Der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene Kläger hat nicht erklärt, warum er nicht von sich aus entsprechende Beweismittel ordnungsgemäß in der letzten mündlichen Verhandlung am 7. März 2012 angeboten hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das FG zwar nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Indes wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Die Sachaufklärungsrüge dient daher nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, zu stellen aber unterlassen hat (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751).

c) Dass das FG Steuerfahnder als Zeugen vernommen hat, begründet keinen Verfahrensmangel, da die Vernehmung auch in solchen Fällen im Ermessen des Gerichts im Rahmen seiner Sachaufklärung gemäß § 76 FGO liegt (BFH-Beschluss vom 26. September 2005 VIII B 60/04, juris). Dass sich das FG für sein Urteil auf Zeugenaussagen eines Fahndungsprüfers bezieht, begründet keinen Verfahrensfehler, sondern allenfalls einen materiell-rechtlichen Mangel im Hinblick auf eine unzutreffende Beweiswürdigung, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2012 X B 41/11, BFH/NV 2012, 1634).

d) Soweit der Kläger Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 FGO) geltend macht, ist zu beachten, dass es sich auch hierbei um einen (verzichtbaren) Verfahrensmangel handelt (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126; vom 22. Juli 2008 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866; vom 14. Januar 2009 II B 79/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-480), so dass mangels Rüge in der mündlichen Verhandlung auch insoweit von einem Verzicht auszugehen ist.

e) Schließlich ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung (zu dessen Beweiskraft vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO) nicht, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Fragenkatalog übergeben hat.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.