Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 33/13 KI-generiert

Tax recognition of related-party rental agreements and admissibility of non-admission complaint alleging violation of fundamental rights during site inspection

Geschäftsnummer IX B 33/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the complaint for non-admission as inadmissible, thereby upholding the lower court's decision. The dispute concerned the tax recognition of a rental agreement between the taxpayers and their daughter for an attic apartment, which the lower tax court had rejected for lack of proof that a genuine, arm's-length tenancy was concluded and performed. The taxpayers challenged the lower court's refusal to conduct an on-site inspection by an expert, alleging a violation of their fundamental rights and citing the limits of reasonableness and the prohibition of excess. The BFH held that the question regarding the boundaries of reasonableness for such inspections was not capable of resolution because no inspection had actually taken place, and the broader question of recognizing rental relationships between close relatives lacked fundamental significance as it was already settled by extensive case law and dependent on specific individual circumstances. The operative legal basis centers on the procedural requirements of § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO for demonstrating the fundamental significance of a legal question, the fact-finding binding effect under § 118 Abs. 2 FGO, and the substantive tax law principles under § 21 EStG regarding the arm's-length requirement for related-party rental agreements.

Legislator-Regeste

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Tax recognition of related-party rental agreements and admissibility of non-admission complaint alleging violation of fundamental rights during site inspection: Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. So fehlt es an substantiierten und konkreten Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind und weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im Allgemeininteresse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.

Schlagwörter

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Rechte des Steuerpflichtigen Steueraufsicht Kontrollrecht Verletzung von Verfahrensrechten einzelne Grundrechte Pflichtverletzung des Vermieters
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Mietverhältnis, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit

[LEITSATZ]

1. NV: Die zur Ortsbesichtigung aufgeworfene Rechtsfrage nach den Grenzen der Zumutbarkeit und des Übermaßverbotes ist nicht klärungsfähig, wenn eine Besichtigung der (vermieteten?) Dachgeschosswohnung durch einen Sachverständigen unstreitig nicht stattgefunden hat.

2. NV: Die Frage, inwieweit ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich anzuerkennen ist, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern durch eine Vielzahl von höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt und zudem nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen ist der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht gegeben.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. So fehlt es an substantiierten und konkreten Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind und weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im Allgemeininteresse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.

Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509; vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). Die zur Ortsbesichtigung aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall auch nicht klärungsfähig, weil eine Besichtigung der (vermieteten?) Dachgeschosswohnung ihres Hauses durch einen Sachverständigen, die die Kläger als Eingriff "in ihre grundgesetzlich gesicherte Intimsphäre" und "als rechtswidrige Durchsuchung empfinden", unstreitig nicht stattgefunden hat. Die Frage nach den Grenzen "der Zumutbarkeit und des Übermaßverbotes" stellt sich daher nicht.

Darauf kommt es ebenso wie auf mögliche (selbst durchgeführte) Änderungen am Dachgeschoss zudem nicht an, weil das Finanzgericht (FG) das behauptete Mietverhältnis zwischen den Klägern und ihrer Tochter steuerrechtlich nicht anerkannt hat. Es war Sache der Kläger als Vermieter, den Abschluss und die Durchführung eines mit ihrer Tochter abgeschlossenen (fremdüblichen) Mietverhältnisses nachzuweisen; dies ist nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) nicht geschehen.

Im Übrigen ist die Frage, "inwieweit ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen anzuerkennen ist", nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern durch eine Vielzahl von höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt (vgl. Blümich/Heuermann, EStG, § 21 Rz 125 ff.; Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl., § 21 Rz 45 ff.) und zudem nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung --wie hier-- wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2012 IX B 24/12, BFH/NV 2012, 1970; vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).