Failure to file timely extension request precludes reinstatement for missed non-admission complaint deadline despite employee illness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appellants' complaint for non-admission of revision as inadmissible, ruling that the deadline for the mandatory justification of the complaint was missed and that the request for reinstatement to the former status (Wiedereinsetzung) was denied. The case involved a challenge against a tax court decision rejecting income tax claims for 2005 and 2006, where the appellants failed to submit the required complaint justification within the two-month statutory period following service of the judgment. Although the appellants argued that one party was bedridden due to severe illness and they were abroad, the BFH held that such excuses are insufficient for reinstatement under § 56 FGO when the deadline could have been safeguarded by a timely application for an extension of the period. The decision establishes that the failure to file a timely extension request, rather than the underlying illness or foreign residence, constitutes the disqualifying fault, resulting in the dismissal of the procedural complaint under § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO.
Legislator-Regeste
KI-generiertFailure to file timely extension request precludes reinstatement for missed non-admission complaint deadline despite employee illness: Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Denn sie ist nicht (rechtzeitig) begründet worden (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).
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KI-generiertVolltext
Wiedereinsetzung: Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Krankheit des Mandanten
[LEITSATZ]
NV: Ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt worden, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Hinweis auf die Erkrankung des Mandanten schon deshalb nicht gewährt werden, da der Ablauf der Frist durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung hätte verhindert werden können .
[TATBESTAND]
I. Das Finanzgericht (FG) Köln hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 2005 und 2006 sowie Zinsen zur Einkommensteuer 2005 mit Urteil vom 26. September 2012 9 K 1723/09 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde den Klägern am 5. November bzw. 9. November 2012 zugestellt. Die Kläger haben zwar fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, diese jedoch nicht begründet. Die Senatsvorsitzende hat mit Schreiben vom 21. Januar 2013 (zugestellt am 25. Januar 2013) auf den Ablauf der nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Frist zur Begründung der Beschwerde und auf die Regelung des § 56 FGO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Januar 2013 Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, da der Kläger ausweislich eines beigefügten ärztlichen Attests in der Zeit vom 27. Dezember 2012 bis 22. Januar 2013 an einer schweren fieberhaften Bronchitis mit Übergang in eine Lungenentzündung erkrankt und über längere Zeit bettlägerig gewesen sei. Überdies seien die Kläger für … tätig und hielten sich ständig im Ausland auf. Die Beschwerdebegründung ging am 31. Januar 2013 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Denn sie ist nicht (rechtzeitig) begründet worden (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).
1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil eines FG mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Diese ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO); die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die hiernach zu beachtende Begründungsfrist haben die Kläger im Streitfall versäumt, da innerhalb dieser Frist beim BFH keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten müssen sich die Kläger wie eigenes Verschulden anrechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
a) Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die Erkrankung des Klägers geht insoweit (schon deshalb) fehl, da der Ablauf der Frist durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung hätte verhindert werden können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 1974 VIII R 203/73, BFHE 113, 423, BStBl II 1975, 213, und vom 29. November 1994 X R 108/94, juris). Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass sich die Kläger ständig im Ausland befinden.
b) Anhaltspunkte dafür, dass das Unterlassen eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf entschuldbaren Hindernissen beruhte, sind damit weder dargetan noch sonst ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.