Retroactive application of § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG to non-final assessments of equity fund losses and its compatibility with the rule of law principle
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court (BFH) ordered the suspension of the ongoing revision proceedings pursuant to § 74 in conjunction with § 121 of the Fiscal Court Rules of Procedure (FGO), effectively leaving the prior instance decision in abeyance until the outcome of a pending constitutional review is known. The dispute centers on the tax treatment of losses from the redemption and liquidation of specialized equity funds (Spezialfonds) by an insurance company, where the lower court and the taxpayer contested the retroactive application of a statutory provision that disallowed deductions for such losses for assessment years 2001 through 2003. The decisive legal issue is the constitutionality of the retroactive amendment to § 40a Abs. 1 Satz 2 and § 43 Abs. 18 of the German Investment Law (KAGG) introduced by the Korb II Act, specifically whether this retrospective application violates the principle of the rule of law (Rechtsstaatsprinzip) under Art. 20 Abs. 3 and Art. 2 Abs. 1 of the Basic Law, as determined by the Federal Constitutional Court (BVerfG) under file number 1 BvL 5/08.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 Abs. 1 GG, § 121 FGO; Retroactive application of § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG to non-final assessments of equity fund losses and its compatibility with the rule of law principle: Das Revisionsverfahren war nach § 74, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt ganz oder zum Teil davon ab, in welcher Weise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 22. Februar 2008 9 K 5096/07 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 983) entscheidet. Zwar ist jene Vorlagefrage lediglich darauf gerichtet, ob der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.
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KI-generiertVolltext
(Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 40a Abs. 1 und § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes)
[LEITSATZ]
NV: Das BVerfG hat (unter dem Az. 1 BvL 5/08) auf Vorlagebeschluss des FG Münster vom 22. Februar 2008 9 K 5096/07 K (EFG 2008, 983) darüber zu entscheiden, ob der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840) --sog. Korb II-Gesetz-- angefügte § 43 Abs. 18 KAGG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften. Ein Revisionsverfahren ist im Hinblick darauf nach § 74 i.V.m. § 121 FGO auch dann auszusetzen, wenn dem Abzugsausschluss keine Teilwertabschreibungen, sondern Aktienverluste eines Versicherungsunternehmens aus der Rückgabe und Liquidation sog. Spezialfonds zugrunde liegen .
[GRUENDE]
Das Revisionsverfahren war nach § 74, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt ganz oder zum Teil davon ab, in welcher Weise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 22. Februar 2008 9 K 5096/07 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 983) entscheidet. Zwar ist jene Vorlagefrage lediglich darauf gerichtet, ob der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.
Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840) angefügte § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist, und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften.
Im Revisionsfall resultiert die streitgegenständliche Zurechnung demgegenüber nicht aus einer Teilwertabschreibung, sondern aus Aktienverlusten aus der Rückgabe und Liquidation sog. Spezialfonds. Überdies handelt es sich dort --anders bei der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin)-- nicht um ein Personenversicherungsunternehmen. Aus diesen Sachverhaltsunterschieden mögen sich, wie auch der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) einräumt, weitere --auch verfassungsrechtliche-- Fragen anschließen.
Doch ändert das nichts daran, dass es in beiden Fällen darum geht, ob die Anwendung von § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG bereits auf Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurückwirkt; darauf sind die Vorlagefragen des FG Münster gerichtet. Das bedingt zugleich, dass die Entscheidung des Senats jedenfalls in dem ersten und grundlegenden Prüfungsschritt von der Antwort des BVerfG über das Normenkontrollersuchen abhängen wird; in beiden Verfahren ist die Verfassungsmäßigkeit von § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG als entscheidungserhebliche Regelung Gegenstand.
Ein vorrangiges Entscheidungsinteresse eines der hier Verfahrensbeteiligten ist --entgegen der Vorinstanz sowie der Klägerin-- nicht ersichtlich. Auch den verfahrensökonomischen Interessen entspricht es, das Ergebnis des vorgreiflichen Normenkontrollverfahrens zunächst abzuwarten. Den Aussetzungserfordernissen ist damit genügt.