Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 154/12 KI-generiert

Tax assessment: admissibility of divergence claim for individual fact-based classification of modernization costs and income intent

Geschäftsnummer IX B 154/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayers' non-appealable complaint, ruling that they had not met the disclosure requirements for admitting a regular appeal, thereby allowing the lower Finance Court's (FG) judgment to stand. The dispute involved a challenge to the classification of modernization expenditures as subsequent production costs rather than maintenance costs for a property in W, and the failure to establish an intent to earn income for a property in S, with the taxpayers arguing a divergence from established case law under § 115(2) no. 2, second alternative, of the Fiscal Court Procedure Code (FGO). The BFH held that allegations of incorrect factual assessment, improper application of legal principles to specific circumstances, or simple subsumption errors do not constitute a divergence in principle sufficient to require a BFH decision for the uniform application of law; specifically, where the outcome hinges on individual factual circumstances, a higher court ruling is not necessary to ensure legal certainty or development of the law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Tax assessment: admissibility of divergence claim for individual fact-based classification of modernization costs and income intent: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht gegeben.

Schlagwörter

KI-generiert
Einkommenssteuerveranlagung Steuerverfahren Steuerrecht hinreichendes Einkommen Beschwerdelegitimation Rechtssicherheit
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

NZB: Divergenz, Einzelfall-Umstände

[LEITSATZ]

1. NV: Für die Annahme einer Divergenz reichen weder eine (behauptete) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus.

2. NV: Kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (wie bei der Abgrenzung von Modernisierungsaufwendungen (Erhaltungsaufwendungen) zu (nachträglichen) Herstellungskosten und der Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht), ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht gegeben.

1. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätten die Kläger die tragenden Erwägungen oder Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001). Daran fehlt es bereits; denn weder wurden abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet noch wurden Divergenzentscheidungen konkret benannt. Vielmehr setzen die Kläger ihre eigene Würdigung anstelle der des Finanzgerichts (FG). Für die Annahme einer Divergenz reichen aber weder eine unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648, unter 2.).

Vielmehr ist das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Objekt in W die Modernisierungsmaßnahmen als Bündel mindestens drei der wesentlichen Gebäude-Bereiche (Kernbereiche) betroffen haben und daher als (nachträgliche) Herstellungskosten zu beurteilen sind, und dass bei dem Objekt in S (ohne vorangehende Vermietung) die (Aufnahme der) Einkünfteerzielungsabsicht nicht festgestellt werden konnte.

2. Soweit sich die Kläger gegen eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung bzw. eine unzutreffende Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzel-falls (s.o.) durch das FG wenden, rügen sie lediglich materielle Fehler, also die sachliche Unrichtigkeit des FG-Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741). Kommt es nämlich --wie die Kläger selbst einräumen-- auf die Umstände des Einzelfalls an (wie bei der Abgrenzung von Modernisierungsaufwendungen --Erhaltungsaufwendungen-- zu --nachträglichen-- Herstellungskosten und der Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht), ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht erforderlich.