Hearing objection dismissed; constitutional right to be heard not violated by application of annual taxation principle to tax-free minimum
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance dismissed the taxpayer's hearing objection, upholding the lower court's decision and rejecting the claim that his right to be heard was violated. The dispute concerned the application of the principle of annual taxation in income tax proceedings, where the taxpayer argued that the court failed to adequately consider his personal circumstances and the constitutional requirement to exempt a subsistence minimum from taxation. The court held that a violation of the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law and Section 96(2) of the Fiscal Code requires demonstrable evidence that the court ignored or failed to consider the party's arguments; merely disagreeing with the court's legal application or factual assessment does not constitute a breach. Decisively, the court affirmed that the principle of annual taxation (Ab schnittsbesteuerung) under the Income Tax Act limits the constitutional guarantee of a tax-free subsistence minimum to the specific calendar year in question, preventing the accumulation of unused tax allowances from previous years.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO; Hearing objection dismissed; constitutional right to be heard not violated by application of annual taxation principle to tax-free minimum: Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung hinreichend i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt wurde (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299). Jedenfalls wurde der Anspruch des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren IX B 78/12 nicht verletzt.
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KI-generiertVolltext
Anhörungsrüge: besondere Umstände des Einzelfalls; Abschnittsbesteuerung
[LEITSATZ]
1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
2. NV: Unter Berücksichtigung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung kann sich das verfassungsrechtliche Gebot einer Einkommensbesteuerung jenseits des steuerfrei bleibenden Existenzminimums nur auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung hinreichend i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt wurde (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299). Jedenfalls wurde der Anspruch des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren IX B 78/12 nicht verletzt.
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht im hier maßgebenden Zusammenhang, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Allerdings ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2011 V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438).
Solche besonderen Umstände sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch mit der Anhörungsrüge wird letztlich die fehlende Auseinandersetzung (des Finanzgerichts wie) des BFH mit der persönlichen Situation des Klägers gerügt und damit die fehlerhafte Rechtsanwendung auf den vorliegenden Einzelfall. Darin ist indes kein Gehörsverstoß zu sehen.
Vielmehr lässt der Kläger unbeachtet, dass dem Einkommensteuergesetz (EStG) das Prinzip der Abschnittsbesteuerung --als materielles Besteuerungsprinzip (vgl. Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 2 Rz 18, 20, 119, 120)-- zugrunde liegt, das im Übrigen auch für gewerblich tätige Steuerpflichtige, wie den Kläger, gilt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Januar 2010 IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096; vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117). Es erfasst das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 2 bis Abs. 5 EStG) eines Kalenderjahres (§ 2 Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36 Abs. 1 EStG). Danach sind für jeden Steuerabschnitt (Veranlagungszeitraum) nach Sachverhalt und Rechtslage die Grundlagen der Besteuerung neu zu prüfen und festzustellen. Entsprechend kann sich das verfassungsrechtliche Gebot, dass bei der Einkommensbesteuerung ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleibt und nur das darüber hinausgehende Einkommen der Besteuerung unterworfen werden darf (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990, 653, unter C.III.3.), naturgemäß nur auf die jeweils jährlich festzusetzende Einkommensteuer beziehen, also auf die Freiheit von Einkommensteuer im jeweiligen Kalenderjahr (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. März 2007 XI B 165/06, BFH/NV 2007, 1130; vom 6. Februar 2008 IX B 244/07, BFH/NV 2008, 788). Das ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 3. Juni 1987 1 BvL 5/81, BVerfGE 75, 361, BStBl II 1988, 395; vom 28. Juni 1993 1 BvR 1346/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544). Folglich liegt der Sinn der Rechtsprechung des BVerfG nicht darin, Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit die Freibeträge nicht ausnutzen konnten, für die Zukunft ein umfangreiches Freibetragspotential zu verschaffen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005 XI B 93/03, BFH/NV 2005, 2001, m.w.N.; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG-Beschluss vom 19. April 2007 2 BvR 1670/05).
2. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).
3. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).