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IX B 187/12 KI-generiert

Reserved usufruct as reduction of transferred value rather than consideration for property acquisition

Geschäftsnummer IX B 187/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' complaint for lack of admissible legal grounds, upholding the lower instance's rejection of their position. The dispute concerned whether a reserved usufruct (Nießbrauchsvorbehalt) constituted a counter-performance by the property acquirer or instead reduced the value of the transferred asset from the outset. The court held that the taxpayers failed to demonstrate the fundamental significance of the legal question or the necessity of supreme court adjudication, noting that their reliance on divergent treatment in land transfer tax law was insufficient to overturn the consistent BFH jurisprudence (citing BFH-Urteile vom 28. Juli 1981 VIII R 124/76 and 24. April 1991 XI R 5/83) that a reserved usufruct diminishes the transferred value rather than serving as consideration.

Legislator-Regeste

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Reserved usufruct as reduction of transferred value rather than consideration for property acquisition: Aus den gleichen Gründen fehlt es an der Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Ebenso wenig wurde die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) dargetan.

Schlagwörter

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Eigentumsübertragung Bezugsteuer Streitwert Vermögen Mietzinsherabsetzung Wertminderung

Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 134, 130
Juli 1981 VIII R 124/76, BFHE 134, 130, BStBl II 1982, 378) .
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Volltext

Nießbrauchsvorbehalt

[LEITSATZ]

NV: Ein vorbehaltener Nießbrauch stellt keine Gegenleistung des Grundstückserwerbers dar, sondern mindert vielmehr von vornherein das übertragene Vermögen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 28. Juli 1981 VIII R 124/76, BFHE 134, 130, BStBl II 1982, 378) .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht schlüssig dargetan und liegt auch nicht vor. Der Sache nach wenden sich die Kläger gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach ein vorbehaltener Nießbrauch keine Gegenleistung des Grundstückserwerbers darstellt, sondern vielmehr von vornherein den Wert des übertragenen Vermögens mindert (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1991 XI R 5/83, BStBl II 1991, 793; vom 28. Juli 1981 VIII R 124/76, BFHE 134, 130, BStBl II 1982, 378). Substantiierte Gründe dafür, dass der BFH hierüber neu befinden müsste, sind nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf die abweichende Behandlung im Bereich der Grunderwerbsteuer genügt hierfür nicht. Dass die genannte Rechtsfrage in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und insbesondere in der Literatur umstritten wäre, ist ebenso wenig dargelegt.

Aus den gleichen Gründen fehlt es an der Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Ebenso wenig wurde die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) dargetan.