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VII B 41/12 KI-generiert

§ 2 SchwarzArbG inspection is not an external audit under §§ 193 ff. AO and requires no specific formal order

Geschäftsnummer VII B 41/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the complaint for non-admission of revision, rejecting the taxpayer's challenge and thereby affirming the lower instance's position that the audit conducted was valid. The dispute concerned whether an inspection of tax obligations carried out under the Anti-Personal Service Act (SchwarzArbG) constituted an external audit under the Fiscal Code (AO) and whether the audit order complied with the specific procedural requirements applicable to such external audits. The court held that the legal basis for such inspections is exclusively § 2 Abs. 1 SchwarzArbG; consequently, the provisions governing external audits (§§ 193 ff. AO) and post-audit inspections (§§ 210 ff. AO) are inapplicable, and the law imposes no special requirements on the audit order, making the immediate execution following notification legally permissible.

Legislator-Regeste

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§ 2 SchwarzArbG inspection is not an external audit under §§ 193 ff. AO and requires no specific formal order: NV: Rechtsgrundlage der Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach dem SchwarzArbG ist allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Die Vorschriften über die Außenprüfung in §§ 193 ff. AO oder die Nachschau in §§ 210 ff. AO sind nicht anwendbar.

Schlagwörter

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Steueraufsicht Sonderprüfung Gültigkeit der Zustellung prozessleitende Verfügungen Verpflichtungsgrund Eröffnung des Entscheids
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Volltext

Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung i.S. der AO

[LEITSATZ]

1. NV: Rechtsgrundlage der Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach dem SchwarzArbG ist allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Die Vorschriften über die Außenprüfung in §§ 193 ff. AO oder die Nachschau in §§ 210 ff. AO sind nicht anwendbar.

2. NV: Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt § 2 Abs. 1 SchwarzArbG nicht.

3. NV: Die Rechtsfragen sind durch Urteil vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10, BFHE 239, 10 geklärt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Prüfung nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO) entspricht und § 196 AO entsprechend anzuwenden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn sie ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10 (BFHE 239, 10) geklärt.

Danach richtet sich die Prüfung zweifelsfrei nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) oder denen über die Nachschau (§§ 210 ff. AO), sondern beruht allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. Unschädlich ist danach, dass sich die Prüfung unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt. Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt.