No deduction of non-income-related tax advisory costs post-abolition of § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG; misinterpretation of prior settlement constitutes substantive, not procedural, error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s non-allowance of appeal complaint, upholding the lower court’s decision and confirming that the taxpayer’s challenge failed. The dispute concerned the deductibility of non-income-related tax advisory expenses as special expenditures following the repeal of the relevant provision, and the taxpayer alleged procedural error based on the lower court’s misinterpretation of a prior settlement ("Vergleich") reached in an earlier proceeding. The Court held that such advisory costs are no longer deductible by operation of law after the repeal of Section 10(1) No. 6 of the old Income Tax Act (EStG a.F.), a rule deemed constitutionally sound; furthermore, the Court determined that the lower court’s alleged erroneous interpretation of the prior settlement constituted a substantive error in legal application rather than a procedural defect, and therefore did not satisfy the requirements for admitting a revision appeal under Sections 115 and 116 of the Fiscal Court Ordinance (FGO).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG; No deduction of non-income-related tax advisory costs post-abolition of § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG; misinterpretation of prior settlement constitutes substantive, not procedural, error: Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn es ist jedenfalls höchstrichterlich geklärt, dass ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht kommt und dies auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 2010 X R 10/08, BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617; vom 16. Februar 2011 X R 10/10, BFH/NV 2011, 977).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Kein Abzug nicht einkünftebezogener Steuerberatungskosten - Behauptete fehlerhafte Auslegung eines "Vergleichs" kein verfahrensrechtlicher Fehler
[LEITSATZ]
1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht kommt und dies auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist .
2. NV: Die behauptete fehlerhafte Auslegung einer als "Vergleich" bezeichneten, in einem früheren Verfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung im Rahmen der Urteilsfindung ist kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann .
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn es ist jedenfalls höchstrichterlich geklärt, dass ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht kommt und dies auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 2010 X R 10/08, BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617; vom 16. Februar 2011 X R 10/10, BFH/NV 2011, 977).
2. Die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten --überdies fehlerhaft bezeichneten-- Divergenzentscheidung des BFH vom 9. Februar 1994 IX R 110/90 (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47) andererseits erkennbar gemacht worden. Der Kläger wendet sich nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens im Grunde nur gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und setzt seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der bloßen Rüge einer "abweichenden Beurteilung" --d.h. einer fehlerhaften Rechtsanwendung-- legt der Kläger keine Abweichung im Grundsätzlichen dar.
3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Insbesondere die behauptete fehlerhafte Auslegung der vom Kläger als "Vergleich" bezeichneten, in einem früheren Verfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung wäre kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.