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III B 67/12 KI-generiert

Disability Manager’s freelance status under § 18 EStG: rejection of group similarity as basis for “similar profession”

Geschäftsnummer III B 67/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) rejected the taxpayer's complaint, upholding the lower court's denial of admission of appeal and thereby confirming that the plaintiff did not prevail in obtaining tax-exempt freelance status. The dispute concerned whether a Disability Manager’s activities constitute income from a similar profession under § 18 EStG, allowing for classification as a freelancer rather than a dependent entrepreneur. The BFH held that the question lacks fundamental significance because existing case law has sufficiently clarified the legal standards for determining "similar professions." The court reaffirmed that similarity must be established by specific comparison of education and professional activities with a particular listed catalog profession, explicitly ruling that a general "group similarity" to freelancers as a class or to a broader category of professional activities is insufficient to meet the statutory requirements.

Legislator-Regeste

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§ 18 EStG; Disability Manager’s freelance status under § 18 EStG: rejection of group similarity as basis for “similar profession”: The dispute concerned whether a Disability Manager’s activities constitute income from a similar profession under § 18 EStG, allowing for classification as a freelancer rather than a dependent entrepreneur. The BFH held that the question lacks fundamental significance because existing case law has sufficiently clarified the legal standards for determining "similar professions." The court reaffirmed that similarity must be established by specific comparison of education and professional activities with a particular listed catalog profession, explicitly ruling that a general "group similarity" to freelancers as a class or to a broader category of professional activities is insufficient to meet the statutory requirements.

Schlagwörter

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steuerfreie Einkünfte Gruppenfreistellungen Rechtsberuf Einkommensvergleich Rechtsstellung Ermittlung des Invalideneinkommens
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Volltext

Einkünftequalifikation bei Tätigkeiten als Disability Manager

[LEITSATZ] 1. NV: Die Frage, ob die Tätigkeit eines Disability Managers zu Einkünften gemäß § 18 EStG führt, hat keine grundsätzliche Bedeutung .

2. NV: Zur Annahme eines "ähnlichen Berufs" reicht die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten (sog. Gruppenähnlichkeit) nicht aus .

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243).

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Die Rechtsfrage, ob die Tätigkeit eines Disability Managers zu Einkünften gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt, insbesondere ein ähnlicher Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorliegt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.

5

a) Der BFH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen rechtsgrundsätzlich geklärt, wie das Merkmal des "ähnlichen Berufs" auszulegen und anzuwenden ist. Danach ist ein Beruf einem der Katalogberufe ähnlich, wenn er ihm in wesentlichen Punkten hinsichtlich der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit entspricht (z.B. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769; vom 18. Mai 2000 IV R 89/99, BFHE 191, 568, BStBl II 2000, 625; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091). Für den Ähnlichkeitsvergleich im Hinblick auf die Ausbildung und den Ähnlichkeitsvergleich im Hinblick auf die Tätigkeit hat der BFH seine Rechtsgrundsätze weiter konkretisiert. So hat er hinsichtlich der ähnlichen Ausbildung als Ähnlichkeitsmerkmal danach differenziert, ob in dem zum Vergleich herangezogenen Katalogberuf eine qualifizierte --z.B. wissenschaftliche-- Ausbildung vorgeschrieben ist oder nicht (BFH-Urteile vom 2. Februar 2000 XI R 38/98, BFH/NV 2000, 839, und in BFH/NV 2007, 2091).

6

b) Der BFH hat des Weiteren --gegen Stimmen in der Literatur (vgl. z.B. Erdweg, Finanz-Rundschau 1978, 417; Grube, Steuer und Wirtschaft 1981, 34; Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 160)-- daran festgehalten, dass eine Gruppenähnlichkeit, also die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten (z.B. heilberufliche Tätigkeiten wie die Tätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten), nicht genügt, weil die detaillierte Nennung der freien Berufe im Gesetz sonst überflüssig wäre. Der Gesetzgeber hat die Katalogberufe detailliert aufgezählt, deshalb müssen die ähnlichen Berufe speziell einem dieser Berufe ähnlich sein (BFH-Urteile vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235, m.w.N.; vom 19. September 2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; BFH-Beschluss vom 9. März 2005 IV B 74/03, BFH/NV 2005, 1289).

7

c) Soweit in der Beschwerdeschrift lediglich die bekannte Kritik von Teilen der Literatur an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Gruppenähnlichkeit wiedergegeben wird (zum Streitstand vgl. Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 215), begründet dies keinen neuerlichen Klärungsbedarf. Denn neue, vom BFH bislang nicht geprüfte rechtliche Gesichtspunkte ergeben sich hieraus nicht. Auch der Hinweis der Klägerin und Beschwerdeführerin, dass die einschlägigen Urteile des BFH einige Jahre zurückliegen, rechtfertigt für sich genommen die Zulassung der Revision nicht, solange sich die gesetzlichen Grundlagen nicht geändert haben und neue beachtliche Argumente gegen die Rechtsprechung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

8

d) Die Frage, ob bei der im Einzelfall vom Steuerpflichtigen konkret ausgeübten Tätigkeit --im Streitfall als Disability Manager-- die Ähnlichkeit zu einem bestimmten Katalogberuf zu bejahen ist, berührt lediglich das individuelle Interesse des einzelnen Steuerpflichtigen an der zutreffenden Entscheidung "seines" Falles, verleiht der Rechtssache aber noch keine allgemeine Bedeutung.

9

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.