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IX B 178/12 KI-generiert

Denial of hearing postponement based on spouse-attorney's unavailability violates right to legal hearing

Geschäftsnummer IX B 178/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) ruled in favor of the taxpayer, ordering the reversal of the lower court’s judgment and the remand of the case for renewed proceedings due to a procedural defect. The dispute arose from the taxpayer’s non-admission complaint challenging a tax court decision rendered after the court denied the taxpayer’s application to postpone a scheduled oral hearing. The taxpayer had submitted a timely application, one day before the hearing, citing the illness of their sole authorized legal representative, who was also their spouse and a partner in the same law firm, supported by a medical certificate. The lower court had refused the postponement on the grounds that the taxpayer, as a lawyer in the same firm, could represent their own interests. The BFH held that this denial violated the fundamental right to legal hearing under Article 103(1) of the German Basic Law and § 96(2) of the Fiscal Courts Code (FGO), as the taxpayer had the right to have their rights exercised exclusively by the appointed representative, and the spouse’s illness constituted a significant reason for postponement under § 155 FGO in conjunction with § 227(1) of the Code of Civil Procedure (ZPO).

Legislator-Regeste

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Denial of hearing postponement based on spouse-attorney's unavailability violates right to legal hearing: Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) u.a. die Verletzung seines Rechts auf Gehör geltend macht, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; es verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO).

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Ehegatte bevollmächtigter Vertreter Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrensrechte Rechte des Steuerpflichtigen
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Volltext

Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - Wahrnehmung der Rechte des Beteiligten durch prozessbevollmächtigten und in selber Kanzlei tätigen Ehegatten

[LEITSATZ]

NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe (z.B. die Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten) geltend gemacht hat. Ihm steht es auch dann frei, seine Rechte (einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör) durch seine Prozessbevollmächtigte wahrnehmen zu lassen, wenn diese mit ihm verheiratet ist und beide Ehegatten in einer Kanzlei tätig sind .

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) u.a. die Verletzung seines Rechts auf Gehör geltend macht, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; es verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO).

Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das FG ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938, m.w.N.). Zu den erheblichen Gründen i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO gehört auch die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten (z.B. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, m.w.N.). Denn dem Verfahrensbeteiligten steht es frei, seine Rechte (einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör) durch einen Prozessbevollmächtigten wahrnehmen zu lassen (BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 93/76, BFHE 128, 310, BStBl II 1979, 702; BFH-Beschlüsse vom 16. November 2006 IX B 83/06, BFH/NV 2007, 476, und vom 26. Mai 1992 VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177, unter 2.b; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 91 FGO Rz 102).

Nach diesen Grundsätzen durfte das FG den Terminsverlegungsantrag des Klägers nicht ablehnen. Der Hinweis auf dessen Tätigkeit als Anwalt in derselben Kanzlei und seine Möglichkeit, deshalb selbst seine Interessen im Termin wahrzunehmen, ist keine hinreichende Begründung. Voraussetzung wäre u.a., dass der Kläger der Sozietät eine Prozessvollmacht erteilt hätte (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, und in BFH/NV 2007, 476, m.w.N.; Schallmoser in HHSp, § 91 FGO Rz 103); dies ist indes nicht geschehen: Der Kläger hat ausschließlich seine Ehefrau mit der Prozessführung betraut.

Der Kläger hat seinen Terminsverlegungsantrag durch den Hinweis auf die Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten (und Ehefrau) sowie durch Vorlage der diese Erkrankung bestätigenden Bescheinigung des Klinikums hinreichend substantiiert. Da dies am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung geschah, hätte das FG, wenn ihm die Begründung für eine Terminsverlegung nicht ausreichend erschien, den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags auffordern müssen; höhere Anforderungen an die Darlegung und (ggf.) Glaubhaftmachung des Antragstellers gelten nur bei einem "in letzter Minute" gestellten Antrag (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a), der im Streitfall nicht gegeben ist.

Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Diesem wird auch die Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 2 FGO übertragen.