Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII B 122/12 KI-generiert

Substantiation requirements for asserting the unconstitutionality of a tax norm to establish revision on grounds of fundamental significance

Geschäftsnummer VIII B 122/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BFH 8th Senate dismissed the taxpayer's complaint for leave to appeal, upholding the lower court's ruling that the tax office correctly denied deductions for scientific activities. The dispute concerned whether the taxpayer's self-employed scientific work generated a profit, a finding the Federal Tax Court established based on objective indicators of no profit-seeking intent, and whether the combined application of norms regarding hobby losses, advertising expense limits, and donation restrictions violated constitutional freedoms of research. The court held that the raised questions lacked fundamental significance as they were fact-specific and did not exceed the individual case's circumstances. Regarding the constitutional argument, the court ruled that a mere assertion of unconstitutionality is insufficient for admitting an appeal unless the violation is obvious, requiring instead a substantive legal argument grounded in the Basic Law and Federal Constitutional Court jurisprudence, which the appellant failed to provide.

Legislator-Regeste

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Substantiation requirements for asserting the unconstitutionality of a tax norm to establish revision on grounds of fundamental significance: The dispute concerned whether the taxpayer's self-employed scientific work generated a profit, a finding the Federal Tax Court established based on objective indicators of no profit-seeking intent, and whether the combined application of norms regarding hobby losses, advertising expense limits, and donation restrictions violated constitutional freedoms of research. The court held that the raised questions lacked fundamental significance as they were fact-specific and did not exceed the individual case's circumstances. Regarding the constitutional argument, the court ruled that a mere assertion of unconstitutionality is insufficient for admitting an appeal unless the violation is obvious, requiring instead a substantive legal argument grounded in the Basic Law and Federal Constitutional Court jurisprudence, which the appellant failed to provide.

Schlagwörter

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Rüge einer Verfassungsverletzung hinreichende Rügebeurteilung Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Unzulässigkeit der Einspracheveranlagung Gutheissung der Steuerbeschwerde vorinstanzlicher Entscheid
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Volltext

Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm

[LEITSATZ] NV: Nach ständiger Rechtsprechung führt die bloße Behauptung, eine Norm und deren Auslegung seien verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die schlüssige Darlegung der Verfassungswidrigkeit eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich .

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfragen,

-

"Wie Beginn und Ende der Zeitspanne bestimmt werden, die als Basis der Totalgewinnprognose bei der selbständigen Ausübung einer wissenschaftlichen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG herangezogen werden soll, und

-

ob das Zusammenwirken verschiedener verfassungsmäßiger Normen - Liebhaberei, Werbungskostenabzugsverbot und Spendenabzugsverbot - im Hinblick auf wissenschaftliche Tätigkeit und deren steuerliche Anerkennung zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt, weil die Gesamtheit der Normen eine unangemessene Beschränkung der Freiheit von Forschung und Lehre hervorbringt",

sind nicht klärungsbedürftig und haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3

Das Finanzgericht (FG) hat sich bei seiner Entscheidung ausführlich mit den Gesamtumständen der Tätigkeit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) befasst und ist auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Gewinnerzielungsabsicht nach umfassender Würdigung zu dem Schluss gekommen, beim Kläger sei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht festzustellen. Dabei hat das FG vornehmlich darauf abgestellt, dass die Absicht der Gewinnerzielung eine innere Tatsache ist, die nur anhand äußerer Merkmale zu beurteilen ist. Anhand der im Einzelfall des Klägers gegebenen objektiven Umstände ist das FG dann aus verschiedenen Gründen (vgl. dazu Bl. 12 und 13 des FG-Urteils) zu seiner Folgerung gekommen, die Gewinnerzielungsabsicht fehle. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen waren für das FG insoweit nicht entscheidungserheblich. Über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die im Streitfall entscheidungserheblich und damit klärungsbedürftig gewesen sein könnten, sind nicht ersichtlich.

4

Soweit die Beschwerdeschrift das Zusammenwirken verschiedener verfassungsmäßiger Normen im Hinblick auf die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers und deren steuerliche Anerkennung als verfassungsrechtlich bedenklich rügt, fehlt es an einem substantiierten Vortrag. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die bloße Behauptung, eine Norm und deren Auslegung seien verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die schlüssige Darlegung der Verfassungswidrigkeit eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254; vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138; vom 3. September 2001 XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203; Senatsbeschlüsse vom 9. März 2004 VIII B 271/02, juris; vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04, BFH/NV 2005, 896). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.