Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV S 23/12 KI-generiert

§ 86 Abs. 3 FGO motion inadmissible after main proceeding concluded and due to lack of mandatory representation

Geschäftsnummer IV S 23/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) rejected the applicant's motion as inadmissible, meaning the respondent prevailed on procedural grounds. The dispute concerned a request under § 86 Abs. 3 of the Fiscal Court Ordinance (FGO) to have the court determine the lawfulness of a tax authority's refusal to provide information regarding the identity of an informant who allegedly provided false statements about company income. The decisive legal basis was the requirement that such a motion constitutes an intermediate proceeding and must be filed before the conclusion of the oral hearing in the underlying main proceeding; here, the main proceeding had already been terminated by the withdrawal of the claim. The court further noted, as an alternative ground for inadmissibility, that the applicant failed to meet the mandatory representation requirement of § 62 Abs. 4 FGO, which necessitates representation by a qualified legal counsel before the BFH.

Legislator-Regeste

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§ 86 Abs. 3 FGO, § 62 Abs. 4 FGO; § 86 Abs. 3 FGO motion inadmissible after main proceeding concluded and due to lack of mandatory representation: The dispute concerned a request under § 86 Abs. 3 of the Fiscal Court Ordinance (FGO) to have the court determine the lawfulness of a tax authority's refusal to provide information regarding the identity of an informant who allegedly provided false statements about company income. The decisive legal basis was the requirement that such a motion constitutes an intermediate proceeding and must be filed before the conclusion of the oral hearing in the underlying main proceeding; here, the main proceeding had already been terminated by the withdrawal of the claim. The court further noted, as an alternative ground for inadmissibility, that the applicant failed to meet the mandatory representation requirement of § 62 Abs. 4 FGO, which necessitates representation by a qualified legal counsel before the BFH.

Schlagwörter

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Anwaltszwang Steuerbehörde gesetzliche Voraussetzungen mündliche Verhandlung Erfolgsrechnung Steuerjustizverfahren
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 86 Abs. 3 FGO

Serves as the primary procedural basis for the application that was declared inadmissible because the underlying main proceeding had already been terminated.

§ 62 Abs. 4 FGO

Cited as an alternative ground for inadmissibility due to the failure to comply with the mandatory representation requirement before the Federal Court of Finance.

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Volltext

Antrag auf Feststellung unzulässig verweigerter Aktenvorlage - Vertretungszwang

[LEITSATZ]

1. NV: Ein Antrag auf Entscheidung des BFH über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Akten oder der Erteilung von Auskünften nach § 86 Abs. 3 FGO kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt werden .

2. NV: Für den Antrag besteht Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO .

[TATBESTAND]

I. Die Antragstellerin hatte als ehemalige Gesellschafterin der X-GmbH i.Gr. (GmbH i.Gr.) gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 vom 15. August 2007 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 1. März 2012 hat sie die Klage zurückgenommen, nachdem der Beklagte (das Finanzamt --FA--) sich verpflichtet hatte, den Gewinn auf 0 DM festzustellen. Das Verfahren ist durch sogleich verkündeten Beschluss des FG eingestellt worden.

Mit von ihr persönlich verfasstem Schreiben vom 3. Dezember 2012 an den Bundesfinanzhof (BFH) über das FG macht die Antragstellerin einen Anspruch darauf geltend, vom Antragsgegner (FA) Auskünfte über die Person zu erhalten, die jenem gegenüber unwahre Tatsachen über Einnahmen der GmbH i.Gr. mitgeteilt und offensichtlich in Schädigungsabsicht gehandelt habe.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, dass die Verweigerung der Erteilung von Auskünften über die Person des Informanten nicht rechtmäßig ist.

Das FA hat zu dem Antrag nicht Stellung genommen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Der Antrag ist unzulässig und war deshalb abzulehnen.

a) Nach § 86 Abs. 3 FGO stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen des § 86 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des BFH hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.

Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387). Die Entscheidung des BFH kann danach verfahrensrechtlich nur in einem Zwischenverfahren zu einem Hauptsacheverfahren ergehen. Daraus ergibt sich, dass der Antrag bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gestellt sein muss (BFH-Beschluss vom 3. April 2006 II E 1/06, juris).

b) Die Antragstellerin hat den Antrag auf Feststellung nach § 86 Abs. 3 FGO erst nach Einstellung des Klageverfahrens gestellt. Ein selbständiges Zwischenverfahren war bei Antragstellung nicht mehr möglich, so dass der Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr statthaft und deshalb abzulehnen war.

c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil sich die Antragstellerin nicht --wie erforderlich (BFH-Beschluss vom 6. April 2011 IX S 15/10, BFH/NV 2011, 1177)-- von einem vor dem BFH nach § 62 Abs. 4 FGO zur Vertretung befugten Bevollmächtigten hat vertreten lassen.