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IX S 16/12 KI-generiert

Suspension of enforcement inadmissible after withdrawal of revision renders assessment unchallengeable under § 69 FGO

Geschäftsnummer IX S 16/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer's application for a suspension of enforcement (SAdV) as inadmissible, ruling that the tax office prevailed because the underlying assessment had become legally unchallengeable. The dispute concerned a prior favorable tax court ruling granting a tax-free allowance for rental income, against which the tax office had filed an appeal (revision); however, the tax office subsequently withdrew this revision and declared the main proceedings moot, leaving the taxpayer's SAdV application without a necessary procedural foundation. The decisive legal basis is § 69 Abs. 2 Satz 2 and Abs. 3 of the Fiscal Court Ordinance (FGO), which require that the administrative act be "challenged" in ongoing proceedings; the court held that once the revision is withdrawn, the challenge ceases to exist, making the SAdV application inadmissible due to the lack of legal protection interest, and explicitly rejected interpreting the application as an alternative declaratory action.

Legislator-Regeste

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Suspension of enforcement inadmissible after withdrawal of revision renders assessment unchallengeable under § 69 FGO: Nach diesen Maßstäben ist der vom Antragsteller aufrechterhaltene Aussetzungsantrag jedenfalls unzulässig geworden, nachdem das FA die Revision im Verfahren IX R 42/12 zurückgenommen hat. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen, so dass sich der Aussetzungsantrag erledigt hat. Eine (Um-)Deutung des Antrags in einen solchen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit analog zu § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kommt nicht in Betracht, da ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht statthaft wäre (zutreffend Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 48, m.w.N.).

Schlagwörter

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Vollstreckung der Steuerveranlagung Rücknahme der Verwaltungsverfügung Revisionsgesuch Urteilsvollstreckung Vollstreckungsverwirkung Steuer vom Einkommen
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Volltext

Keine Aussetzung der Vollziehung bei bestandskräftigem Bescheid

[LEITSATZ]

NV: Ein Aussetzungsantrag ist unzulässig, wenn der Bescheid wegen Rücknahme der Klage oder der Revision nicht (mehr) Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist.

[TATBESTAND]

I. Das Finanzgericht gab in der Hauptsache der Klage des Antragstellers z.T. statt und verpflichtete den Antragsgegner (Finanzamt --FA--), für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 einen Freibetrag von 19.898 € auszuweisen. Hiergegen hatte das FA Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 42/12 anhängig war.

Der Antragsteller beantragte im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV), im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens 2012 vorläufig einen Freibetrag für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe eines Jahresbetrages von 19.898 € auszuweisen.

Das FA hat die Revision im Verfahren IX R 42/12 zurückgenommen und erklärt die Hauptsache in diesem Verfahren für erledigt.

Der Antragsteller hält den Rechtsstreit nicht für erledigt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines Steuerbescheides (u.a.) ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Eine AdV ist indes wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist und nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 XI S 2/01, BFH/NV 2002, 67); denn § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt einen "angefochtenen" Verwaltungsakt voraus. Unzulässig ist ein Aussetzungsantrag deshalb auch dann, wenn der Bescheid wegen Rücknahme der Klage oder der Revision nicht (mehr) Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist (BFH-Beschluss vom 12. März 2008 I S 35/07, juris).

Nach diesen Maßstäben ist der vom Antragsteller aufrechterhaltene Aussetzungsantrag jedenfalls unzulässig geworden, nachdem das FA die Revision im Verfahren IX R 42/12 zurückgenommen hat. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen, so dass sich der Aussetzungsantrag erledigt hat. Eine (Um-)Deutung des Antrags in einen solchen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit analog zu § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kommt nicht in Betracht, da ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht statthaft wäre (zutreffend Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 48, m.w.N.).

Ist der Antrag des Antragstellers mit der Zurücknahme der Revision unzulässig (geworden), muss der Senat nicht darüber entscheiden, ob er --wie das FA vorträgt-- schon zu Beginn unzulässig war.