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IV B 8/12 KI-generiert

Partial value of commercial ships: rejection of "range" valuation and insufficiency of factual misvaluation for revision admissibility

Geschäftsnummer IV B 8/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint against the non-acceptance of the revision, thereby upholding the lower court's assessment and allowing the tax authority's position to prevail. The dispute concerned the determination of the partial value (Teilwert) of a commercial ship under § 5a Abs. 4 EStG, where the taxpayer argued that the tax court erred by rejecting its expert appraisal in favor of its own and that the value should be determined based on a "range" (Bandbreite) or the more favorable figure. The court held that the revision was inadmissible because the BFH has already clarified that partial value under § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG is not determined by a range, and that challenges solely alleging an incorrect evaluation of facts or estimation by the tax court do not constitute a question of fundamental importance or legal development sufficient to justify allowing a revision.

Legislator-Regeste

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§ 5a Abs. 4 EStG; Partial value of commercial ships: rejection of "range" valuation and insufficiency of factual misvaluation for revision admissibility: Soweit die Klägerin der auf das vom FG eingeholte Sachverständigengutachten gestützten Schätzung des FG nicht zu folgen vermag, rügt sie im Kern eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler. Anders als die Klägerin meint, kann allein damit jedoch die Zulassung der Revision nicht --auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO-- erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. September 2010 IV B 121/09, BFH/NV 2011, 440, und vom 2. Februar 2012 IV B 60/10, BFH/NV 2012, 699).

Schlagwörter

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Streitwert Revision eines Entscheids Steuerveranlagungen Zollwert Bewertung des Geschäftsvermögens Steuerbehörde
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Volltext

Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes - Keine Revisionszulassung bei bloßer Geltendmachung einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung

[LEITSATZ]

1. NV: In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen ist .

2. NV: Auch bei der Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes i.S. von § 5a Abs. 4 EStG im Wege von Sachverständigengutachten ist nicht zwingend der für den Steuerpflichtigen günstigere Wert anzunehmen .

3. NV: Einwendungen gegen die Schätzung (Teilwertermittlung) des FG, mit denen nur eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung geltend gemacht wird, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision .

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bei, ob bei der Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes i.S. von § 5a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wege von Sachverständigengutachten der für den Steuerpflichtigen günstigere Wert anzunehmen sei, nachdem das Finanzgericht (FG) nicht dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten, sondern dem von ihm selbst eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt ist. Außerdem hält sie die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) für geboten. Sie macht u.a. geltend, das FG sei zu Unrecht nicht der "Bandbreitenrechtsprechung" des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) weist indes zutreffend darauf hin, dass in der Rechtsprechung des BFH geklärt ist, dass der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen ist (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 79/07, BFH/NV 2010, 610, unter II.2. der Gründe).

Soweit die Klägerin der auf das vom FG eingeholte Sachverständigengutachten gestützten Schätzung des FG nicht zu folgen vermag, rügt sie im Kern eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler. Anders als die Klägerin meint, kann allein damit jedoch die Zulassung der Revision nicht --auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO-- erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. September 2010 IV B 121/09, BFH/NV 2011, 440, und vom 2. Februar 2012 IV B 60/10, BFH/NV 2012, 699).