Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 155/12 KI-generiert

Revisionszulassung denied for bare challenges to factual assessment and legitimate expectation in rental tax dispute

Geschäftsnummer IX B 155/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for permission to appeal, thereby upholding the Finance Court's (FG) judgment. The dispute concerned a rental agreement where the taxpayer argued that the tax authority's cooperation in drafting the contract created a protected legitimate expectation, a point the taxpayer claimed the FG failed to consider. The BFH held that the FG did address the issue of legitimate expectations and did not commit a procedural error under § 115 (2) no. 3 FGO; instead, the taxpayer's arguments merely attacked the factual assessment and material correctness of the lower court's decision, which does not justify admission to the revision instance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Revisionszulassung denied for bare challenges to factual assessment and legitimate expectation in rental tax dispute: Dem Beschwerdevorbringen ist ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die Kooperation des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bei der Ausformulierung des dem Steuerschuldverhältnis zugrundeliegenden Mietvertrages werde "als eigentliches Verhalten, welches ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben begründen könnte, in keinster Weise" durch das FG gewürdigt.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision der Steuerveranlagung Steuerbehörde prozessuale Revision Pflichtverletzung des Vermieters Steuerjustizverfahren offensichtliches Versehen
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Keine Revisionszulassung bei bloßen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG

[LEITSATZ]

NV: Angriffe gegen die Beweiswürdigung sowie die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dem Beschwerdevorbringen ist ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die Kooperation des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bei der Ausformulierung des dem Steuerschuldverhältnis zugrundeliegenden Mietvertrages werde "als eigentliches Verhalten, welches ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben begründen könnte, in keinster Weise" durch das FG gewürdigt.

Vielmehr hat sich das FG durchaus mit der Problematik schutzwürdigen Vertrauens auseinandergesetzt. Insoweit wendet sich die Beschwerde gegen die finanzgerichtliche Sachverhaltswürdigung; dies kann aber die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Auch soweit der Kläger auf eine Abstimmung des streitbefangenen Mietvertrages zwischen ihm und dem FA abstellt, ist ein etwaiges willkürliches Verhalten seitens des FG nicht erkennbar. Vielmehr würdigt das FG auch diesen Aspekt, freilich unter dem Tenor einer etwaigen Zusage seitens des FA. Dass dies von den materiell-rechtlichen Vorstellungen des Klägers abweicht, kann die Revisionszulassung wiederum nicht rechtfertigen.