Deductibility of foreign language course travel expenses: proportional allocation of private and professional motives
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) denied leave for revision, thereby upholding the lower court's decision that rejected the taxpayer's claim for full deduction of travel expenses associated with a foreign language course. The dispute concerned whether travel costs for a Spanish language course in South America were deductible as advertising expenses (Werbungskosten), with the taxpayer challenging the court's allocation of these costs between professional and private purposes. The BFH affirmed that under established case law, such travel expenses are deductible only if the trip is exclusively or nearly exclusively professionally motivated; where this is not the case, costs must be allocated based on the principle that the tourist value of the destination is significant, typically resulting in a 50/50 split between professional and private burdens in the absence of other metrics. The court found no divergence in legal principles because the lower court correctly applied the recent jurisprudence requiring such an apportionment, and the taxpayer's cited conflicting decisions predated the applicable legal standards established by the BFH's Grand Senate and the specific senate.
Legislator-Regeste
KI-generiertDeductibility of foreign language course travel expenses: proportional allocation of private and professional motives: Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen. Davon ist hier auszugehen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland - Aufteilung der mit einem auswärtigen Sprachkurs verbundenen Reisekosten - Divergenz bei Änderung der Rechtsprechung
[LEITSATZ]
NV: Die Teilnahme an einem Sprachkurs in spanischer Sprache in Südamerika ist außergewöhnlich und indiziert bereits, dass der Steuerpflichtige die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat .
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen. Davon ist hier auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung weiter zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).
Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Im Fall der Aufteilung der mit einem Sprachkurs verbundenen Reisekosten darf nach der Senatsentscheidung vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein. Mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs kann in diesen Fällen von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgegangen werden.
Das Finanzgericht (FG) hat die genannten Grundsätze in der angefochtenen Entscheidung beachtet. Die Teilnahme der Klägerin und Beschwerdeführerin an einem Sprachkurs in spanischer Sprache in Südamerika ist außergewöhnlich und indiziert bereits, dass sie die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat.
2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. In diesem Sinn ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Fall der sog. Divergenz das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die angefochtene Entscheidung entspricht, wie dargestellt, der im Lichte des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 in Teilen neuen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Einer erneuten Entscheidung des BFH bedarf es daher nicht. Die von den Klägern und Beschwerdeführern genannten vermeintlichen Divergenzentscheidungen sind sämtlich zeitlich vor dem Senatsurteil in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 ergangen.