Waiver of § 76 FGO hearing objection by legal counsel bars subsequent procedural error claim in non-admission complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance dismissed the non-admission complaint, denying leave for revision in a tax dispute. The complainants attempted to raise a procedural error, arguing that the lower tax court had violated its duty to investigate by failing to hear them as parties or a witness, despite their earlier applications. The court held that such claims were barred because the complainants, while represented by counsel, failed to formally object to the procedural omission during the oral hearing, thereby waiving the right to challenge the violation under § 76 para. 1 of the Tax Court Act (FGO) in subsequent proceedings pursuant to § 155 FGO i.v.m. § 295 Code of Civil Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 76 Abs. 1 FGO; Waiver of § 76 FGO hearing objection by legal counsel bars subsequent procedural error claim in non-admission complaint: NV: Wer --fachkundig vertreten-- auf die Einhaltung von § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen der Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann keinen entsprechenden Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerde Rügeverzicht
[LEITSATZ]
NV: Wer --fachkundig vertreten-- auf die Einhaltung von § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen der Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann keinen entsprechenden Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Die Kläger und Beschwerdeführer können nicht mehr geltend machen, das Finanzgericht habe sie nicht, wie beantragt, als Partei vernommen und dadurch seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, nachdem sie --fachkundig vertreten-- auf die Einhaltung des § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen einer Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Sie haben auch nicht dargelegt, warum diese Rüge nicht möglich war (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, und vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496). Sie haben in der mündlichen Verhandlung lt. Protokoll nur einen Antrag zur Sache gestellt und damit ihren Antrag auf Parteivernehmung nicht aufrechterhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der unterlassenen Einvernahme des Zeugen Z.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.