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VI B 82/12 KI-generiert

Tax deductibility of care home costs: distinguishing typical maintenance under § 33a EStG from extraordinary burdens under § 33 EStG

Geschäftsnummer VI B 82/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a non-precedential decision, the Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' complaint for lack of fundamental significance, upholding the lower court's rejection of their claim for tax deductions. The dispute concerned whether costs for the placement of a dependent parent in a care home were deductible as extraordinary burdens under Section 33 of the Income Tax Act (EStG) or limited to the maintenance allowance under Section 33a EStG. The court ruled that the legal issue was already sufficiently clarified by existing jurisprudence, establishing that disease-related care home expenses are classified as atypical maintenance costs deductible under Section 33 EStG, whereas age-related placement costs are treated as typical maintenance expenses deductible only under Section 33a EStG, and that this distinction applies uniformly to all dependents regardless of their relationship to the taxpayer.

Legislator-Regeste

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§ 33 EStG, § 33a Abs. 1 EStG; Tax deductibility of care home costs: distinguishing typical maintenance under § 33a EStG from extraordinary burdens under § 33 EStG: Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28).

Schlagwörter

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Abzugsfähigkeit von Kosten Pflegebeitrag Steuer vom Einkommen Unterhaltskosten Abhängigkeitsversicherung Unterhaltspflicht
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Volltext

Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Heimunterbringung eines Elternteils als außergewöhnliche Belastung

[LEITSATZ]

1. NV: Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen unter § 33 EStG, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können.

2. NV: Untypische Unterhaltsaufwendungen wie infolge Pflegebedürftigkeit entstandene Aufwendungen sind nach § 33 EStG zu berücksichtigen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

1. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28).

Die im Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt. Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung bis zu 7.680 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 33a Abs. 1 EStG erfasst übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 253/83, BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830; vom 22. September 2004 III R 25/03, BFH/NV 2005, 523; vom 30. Juni 2011 VI R 14/10, BFHE 234, 191). Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen. Nicht unter § 33a EStG fallen hingegen untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, z.B. die Übernahme von Krankheits- und Pflegekosten. Insoweit ist der von § 33a Abs. 1 EStG umfasste Bereich enger als der den gesamten Lebensbedarf und damit auch Krankheitskosten umfassende (vgl. § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Unterhaltsbegriff des Bürgerlichen Rechts. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (z.B. BFH-Urteil in BFHE 234, 191).

Die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen von Steuerpflichtigen an ihre Eltern ist auch nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der gesetzlich geschuldete Unterhalt, den ein Steuerpflichtiger an seine Eltern leisten muss, anders behandelt wird als der Unterhalt an den in Trennung lebenden Ehegatten und an Kinder. In einem künftigen Revisionsverfahren klärbar wäre lediglich die steuerliche Behandlung der hier streitigen untypischen Unterhaltsaufwendungen, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen entstanden sind. Insoweit liegt die von den Klägern und Beschwerdeführern gerügte Ungleichbehandlung jedoch nicht vor. Da es sich bei der Abgrenzung von typischen und untypischen Unterhaltsaufwendungen um einen allgemeinen Grundsatz handelt, sind untypische Unterhaltsaufwendungen wie infolge Pflegebedürftigkeit entstandene Aufwendungen auch dann nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Unterhaltsberechtigten, der nicht in der Lage ist, die Aufwendungen selbst zu tragen, um ein Kind des Steuerpflichtigen handelt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 57/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365). Auch im Rahmen des sog. Realsplittings ist zwischen typischen und untypischen Unterhaltsaufwendungen zu differenzieren. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind lediglich typische Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z.B. für Ernährung, Wohnung, Kleidung (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2006 XI B 128/05, BFH/NV 2006, 2053).