Tax litigation: Inability to claim denial of file access when offered inspection opportunity is unilaterally ignored
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for non-admission of appeal, thereby upholding the lower tax court's judgment that had previously dismissed the taxpayer's suit. The dispute concerned a challenge to a 1998 income tax assessment; the taxpayer argued that the tax court violated his right to be heard under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO by failing to grant him requested file access (Akteneinsicht), which he claimed made a substantive defense impossible. The BFH ruled that no procedural error occurred because the tax court had explicitly offered the taxpayer multiple opportunities and specific instructions to review the files at the court, the tax office, or a nearby location, and the taxpayer's failure to contact the court registry to schedule the inspection was solely attributable to his own inaction, not the court's refusal. The decision clarifies that a party cannot successfully allege a violation of their right to file access if they fail to utilize a concretely offered opportunity to inspect the records, as the right to inspect under § 78 Abs. 1 FGO does not obligate the court to perform the inspection without the party's cooperation.
Legislator-Regeste
KI-generiertTax litigation: Inability to claim denial of file access when offered inspection opportunity is unilaterally ignored: Nach § 78 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten das Recht auf Einsichtnahme in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten zu. Eine Verweigerung der verfahrensrechtlich garantierten Akteneinsicht kann den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216, m.w.N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 1 BvR 3515/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 862).
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KI-generiertVolltext
Nicht wahrgenommene Gelegenheit zur Akteneinsicht
[LEITSATZ]
NV: Nimmt ein Kläger die ihm angebotene Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht wahr, so kann er nicht mit Erfolg rügen, das FG habe ihm keine Akteneinsicht gewährt.
[TATBESTAND]
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1998. Aufgrund des finanzgerichtlichen Urteils erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Änderungsbescheid. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erneut Einspruch ein, außerdem erhob er wiederum Klage. Im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens beantragte der Kläger Akteneinsicht. Die ihm vom Finanzgericht (FG) eingeräumte Möglichkeit zur Akteneinsicht nahm der Kläger nicht wahr. Das FG wies die Klage ab, ohne dass es zu einer Akteneinsicht gekommen wäre.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Das FG habe ihn gebeten, mitzuteilen, wo die Akten eingesehen werden sollten. Darin sei jedoch noch keine Akteneinsicht zu sehen. Auf seine wiederholten Anträge hin sei keine Akteneinsicht gewährt worden, deshalb sei eine erfolgversprechende Klagebegründung unmöglich gewesen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
1. Nach § 78 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten das Recht auf Einsichtnahme in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten zu. Eine Verweigerung der verfahrensrechtlich garantierten Akteneinsicht kann den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216, m.w.N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 1 BvR 3515/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 862).
2. Eine derartige Rechtsverletzung ist im Streitfall nicht gegeben. Bereits im Schreiben vom 8. Juli 2011 hat das FG dem Kläger angeboten, die Akten nach Absprache einzusehen. In einem weiteren Schreiben vom 4. Oktober 2011 informierte es den Kläger darüber, dass die Akten beim FG, beim FA oder bei einem in der Nähe gelegenen Gericht eingesehen werden könnten. Der Kläger selbst hat in einem Schreiben vom 22. Oktober 2011 seine Absicht kundgetan, die Akten beim FG einzusehen. Der Kläger wurde daraufhin gebeten, sich mit der Geschäftsstelle des FG in Verbindung zu setzen. Dass es nicht zu einer Akteneinsicht kam, ist nicht auf einen Verfahrensfehler des FG zurückzuführen.