Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII S 23/12 KI-generiert

Jurisdiction for suspension of tax enforcement during pending administrative objection

Geschäftsnummer VIII S 23/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Finance Court (BFH) dismissed its jurisdiction to decide on the request for suspension of tax enforcement and referred the case to the competent lower Finance Court, effectively declining to adjudicate the substantive issue or the costs. The dispute involved a taxpayer’s request for a suspension of enforcement (AdV) regarding an income tax assessment while an administrative objection remained pending at the tax office, and the taxpayer subsequently declared the main litigation moot. The court held that because the administrative objection was still pending before the tax office and not a formal lawsuit, the BFH lacked jurisdiction as the court of the main proceedings under § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO; therefore, even if the AdV was originally sought through the courts or if costs issues related to the main case's conclusion under § 138 Abs. 2 FGO, the matter must be decided by the lower Finance Court, as it is the competent court of the main proceedings for AdV requests in the pre-litigation phase.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Jurisdiction for suspension of tax enforcement during pending administrative objection: In dieser Verfahrenskonstellation ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und damit instanziell nicht zur Entscheidung über die AdV befugt. Daran ändert auch der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2012 im Verfahren VIII B 33/12 nichts. Fehlt dem BFH die instanzielle Entscheidungsbefugnis, so gilt dies auch dann, wenn AdV durch das Gericht begehrt wurde und insoweit eine Entscheidung über den Eintritt der Hauptsachenerledigung oder die an die Hauptsachenerledigung anknüpfende Kostenentscheidung (§ 138 Abs. 2 FGO) zu treffen ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuervollstreckung hängiges Verfahren Steuerveranlagungsverfahren Streitgegenstand sachliche Unzuständigkeit Verwaltungskosten
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

AdV durch BFH nur bei instanzieller Zuständigkeit

[LEITSATZ]

NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger die Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheides während eines Einspruchsverfahrens, fehlt dem BFH die instanzielle Befugnis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag; vielmehr ist das FG zuständig, das bei Hauptsachenerledigung der Aussetzungssache über die Gerichtskosten zu entscheiden hat .

[GRUENDE]

Das Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom 29. August 2012 die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer 2009 ausgesprochen. Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wegen AdV für erledigt erklärt.

Das FA hat hierzu --unwidersprochen-- erklärt, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 nach wie vor bei ihm --dem FA-- anhängig ist.

In dieser Verfahrenskonstellation ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und damit instanziell nicht zur Entscheidung über die AdV befugt. Daran ändert auch der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2012 im Verfahren VIII B 33/12 nichts. Fehlt dem BFH die instanzielle Entscheidungsbefugnis, so gilt dies auch dann, wenn AdV durch das Gericht begehrt wurde und insoweit eine Entscheidung über den Eintritt der Hauptsachenerledigung oder die an die Hauptsachenerledigung anknüpfende Kostenentscheidung (§ 138 Abs. 2 FGO) zu treffen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Sache deshalb entsprechend § 70 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das Finanzgericht Schleswig-Holstein zu verweisen (BFH-Beschluss vom 12. November 1999 VII S 33/99, BFH/NV 2000, 474; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 70 Rz 4, m.w.N.), das bei noch anhängigem Einspruchsverfahren wegen der Einkommensteuer des Antragstellers auch schon vor Klageerhebung zuständiges Gericht der Hauptsache für einen bei Gericht gestellten Antrag auf AdV ist.