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IX B 109/12 KI-generiert

Admission of revision for alleged gross error in applying transitional income tax law

Geschäftsnummer IX B 109/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appellant's non-admission complaint, thereby upholding the lower court's decision. The dispute concerned an income tax assessment where the appellant challenged the lower court's application of transitional tax law provisions, specifically alleging a divergence in jurisprudence, a gross error in legal application, and a violation of the right to be heard due to allegedly insufficient reasoning. The court held that the claimed divergence was not plausibly demonstrated because the cited precedents applied to different legislative periods and unrelated legal issues, and that a mere error in the application or subsumption of law does not meet the high threshold of an "obvious" or arbitrary error required for admission on grounds of uniform case law. Furthermore, the court determined that a allegedly incomplete explanation of its own interpretation does not constitute a procedural defect under § 119 Nr. 6 FGO, nor does it amount to a surprise decision violating the right to be heard, as the court is not obligated to discuss all conceivable legal aspects.

Legislator-Regeste

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Admission of revision for alleged gross error in applying transitional income tax law: Soweit der Kläger eine Verletzung von § 119 Nr. 6 FGO rügt, geht es ihm in der Sache wiederum um die als fehlerhaft beurteilte Rechtsanwendung des FG hinsichtlich von § 52 Abs. 25 EStG, indem das FG auch in den Entscheidungsgründen lediglich seine --vom Kläger für nicht hinreichend erachtete-- Auslegung wiedergibt. Eine vorgeblich lückenhafte Begründung ist aber kein Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N.).

Schlagwörter

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Revision der Steuerveranlagung Steuer vom Einkommen Verletzung von Verfahrensrechten Übergangsvorschriften Revisionsgründe Anspruch auf rechtliches Gehör
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde, Rechtsanwendungsfehler

[LEITSATZ]

NV: Der Vortrag, das FG habe eine Norm fehlerhaft angewandt, kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht begründen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht schlüssig dargetan. Die dargelegte angeblich divergierende Rechtsprechung betrifft schon, worauf auch die Beschwerde zutreffend hinweist, nicht --wie vorliegend streitig-- die Rechtslage nach dem Jahressteuergesetz 2010, sondern diejenige nach dem Jahressteuergesetz 2007. Im Übrigen scheidet, soweit die angeblichen Divergenzentscheidungen nicht Verlustfeststellungen zum 31. Dezember 1998 zum Gegenstand haben, mangels vergleichbaren Sachverhalts eine Divergenz aus. Was die Urteile des Finanzgerichts (FG) München vom 20. Juli 2010 2 K 2868/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1889) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 2011 IX R 38/10 (BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963) betrifft, ging es dort um die Auslegung von § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung, wobei die Anwendbarkeit von § 52 Abs. 25 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht entscheidungserheblich war. Insoweit liegt auch diesen Entscheidungen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) formulierte abstrakte Rechtssatz nicht zugrunde.

Der Kläger hat auch keinen offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741; vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887, unter 2., m.w.N.). Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu begründen, insbesondere nicht etwaige bloße Subsumtions- bzw. sonstige Rechtsanwendungsfehler (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 15. Februar 2012 IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774). Der Umstand, dass das FG sich maßgeblich an dem als eindeutig eingestuften Wortlaut orientiert hat, ist nicht geeignet, Willkür im dargelegten Sinne zu begründen.

2. Soweit der Kläger eine Verletzung von § 119 Nr. 6 FGO rügt, geht es ihm in der Sache wiederum um die als fehlerhaft beurteilte Rechtsanwendung des FG hinsichtlich von § 52 Abs. 25 EStG, indem das FG auch in den Entscheidungsgründen lediglich seine --vom Kläger für nicht hinreichend erachtete-- Auslegung wiedergibt. Eine vorgeblich lückenhafte Begründung ist aber kein Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N.).

3. Auch hat das FG keine Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) getroffen. Eine solche und damit eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht andererseits aber nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit ihnen umfassend zu erörtern (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2008 IX B 258/07, BFH/NV 2008, 1180, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger mit dem Vortrag, das FG habe einen nicht zu erwartenden Rechtsfehler begangen, eine Überraschungsentscheidung nicht schlüssig dargelegt.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.