VI R 6/11
The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' revision, upholding the lower court's decision that overobligatory employer contributions to a Swiss pension fund were taxable income, resulting in no tax-free treatment for the disputed amounts in the years 1997–2001. The case involved a German-resident cross-border worker employed in Switzerland who challenged the tax authority's assessment of employer payments to a Swiss pension fund, specifically distinguishing between mandatory contributions under public law and voluntary "overobligatory" contributions under private contract. The court held that while mandatory employer contributions are tax-exempt under § 3 No. 62 Sentence 1 EStG, overobligatory contributions are only exempt up to the limits of § 3 No. 62 Sentence 4 EStG, subject to an offset for mandatory future security benefits; because the mandatory Swiss employer contributions (including statutory old-age, survivors', and disability insurance) exceeded the voluntary pension contributions in all years in dispute, the available tax-free quota was fully utilized, leaving the excess taxable.
Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger in die Schweiz
[LEITSATZ] 1. Obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung sind gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei.
[TATBESTAND] 1
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Die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnhaften Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 1997 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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Der Kläger war in der Schweiz abhängig beschäftigt. Die Arbeitgeberin des Klägers erbrachte nach zwingendem schweizerischem Recht sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch solche zur Invalidenversicherung. Daneben entrichtete sie für den Kläger Beiträge an eine Pensionskasse zur beruflichen Vorsorge bei Tod, Unfall und Invalidität. Während ein Teil der an die Pensionskasse erbrachten Arbeitgeberbeiträge aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses zwingend zu erbringen war (sog. Obligatorium), leistete die Arbeitgeberin darüber hinaus noch weitere Beiträge aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages (sog. Überobligatorium). Auch der Kläger trug obligatorische sowie überobligatorische Pensionskassenbeiträge.
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Die Kläger hielten die von der Arbeitgeberin gezahlten Pensionskassenbeiträge für steuerfreie Arbeitgeberleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht und unterwarf die Arbeitgeberbeiträge der Einkommensteuer.
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Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Arbeitgeberbeiträge für abhängig beschäftigte Grenzgänger in die Schweiz seien schon dadurch in ausreichendem Maße steuerfrei gestellt, dass aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erbrachte Arbeitgeberleistungen bereits nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Besteuerung ausgenommen seien. Da hierdurch Arbeitgeberbeiträge für Grenzgänger in die Schweiz in annähernd gleichem Umfang wie Arbeitgeberleistungen für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei seien, sei dem Gleichbehandlungsgebot mehr als ausreichend Genüge getan. Mithin bedürfe es für überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberleistungen an eine schweizerische Pensionskasse keiner Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG. Diese Steuerbefreiung greife abweichend von ihrem Wortlaut vielmehr nur dann ein, wenn der in der Schweiz tätige Arbeitnehmer von der ausländischen obligatorischen Rentenversicherung befreit worden sei.
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Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen,das Urteil des FG aufzuheben und unter Abänderung der jeweils am 7. September 2005 ergangenen Einkommensteueränderungsbescheide für 1997 bis 2001 einen Betrag in Höhe von 6.967,20 CHF für 1997, 5.682,90 CHF für 1998, 3.752,30 CHF für 1999, 4.046,15 CHF für 2000 und 5.643,20 CHF für 2001 als steuerfrei zu behandeln.
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Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
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aa) Auf die nach § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG steuerfreien Arbeitgeberbeiträge sind nach § 3 Nr. 62 Satz 4 2. Halbsatz EStG Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenversicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung anzurechnen.
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bb) Die Anrechnung nach § 3 Nr. 62 Satz 4 2. Halbsatz EStG umfasst nicht nur die Arbeitgeberbeiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung und mithin die auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 1. Alternative EStG), sondern auch diesen gleichgestellte Leistungen (so bereits BTDrucks 8/2501, 18 zum Gesetz zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes vom 21. Mai 1979, BGBl I 1979, 558, BStBl I 1979, 288). Dies sind --nach Klarstellung durch das Steueränderungsgesetz 1992, vgl. BTDrucks 12/1108, 51-- die in § 3 Nr. 62 Satz 1 2. und 3. Alternative EStG genannten Zukunftssicherungsleistungen, also die Arbeitgeberbeiträge aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung.
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cc) Durch diese Auslegung werden im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt als solche Arbeitnehmer, die im Inland tätig sind.
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Bei im Inland beschäftigten Arbeitnehmern sind freiwillige Arbeitgeberleistungen an eine Pensionskasse als Arbeitslohn steuerbar (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2010 VI R 57/08, BFHE 232, 158, BStBl II 2011, 978) und nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Zur Vermeidung einer Überprivilegierung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern ist nach obigen Grundsätzen die Steuerfreiheit der für sie geleisteten freiwilligen Arbeitgeberleistungen nur auf solche Ausnahmefälle beschränkt, in denen verpflichtend zu erbringende Zukunftssicherungsleistungen lediglich eine Grundversorgung gewährleisten (vgl. BTDrucks 8/2501, 18) und deshalb unterhalb der Arbeitgeberleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG liegen.
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Denn nach den bindenden Feststellungen des FG zum schweizerischen Recht (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) entrichtete die Arbeitgeberin die überobligatorischen Pensionskassenbeiträge infolge eines privatrechtlichen Versicherungsvertrags und mithin weder aufgrund gesetzlicher Vorschriften noch aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung. Diese Feststellungen halten entgegen der Auffassung des FA einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und beruhen auf revisionsrechtlich nicht mit Erfolg angegriffenen Feststellungen des FG. Mithin greift das Vorbringen des FA nicht durch, die überobligatorischen Pensionskassenbeiträge beruhten auf einer in Art. 66 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geregelten Entrichtungspflicht und seien folglich gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei.
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Auch greift die in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge der Kläger nicht durch, die Feststellungen des FG seien revisibel, weil die Revision nach § 155 FGO i.V.m. § 545 Abs. 1 ZPO auf die Verletzung des "Rechts" gestützt werden kann, wozu auch das ausländische Recht gehöre. Die Kläger übersehen dabei, dass nach der gegenüber § 545 Abs. 1 ZPO spezielleren Bestimmung des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Revision allein auf die Verletzung des Bundesrechts gestützt werden kann.
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aa) Diese Arbeitgeberleistungen sind zwar Pensionskassenbeiträge i.S. des § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG und als solche dem Grunde nach steuerfrei. Denn die Arbeitgeberin entrichtete sie für den bei ihr in der Schweiz beschäftigten Kläger. Überdies leistete sie für ihn keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland, weil er wegen seiner Beschäftigung in der Schweiz nach § 3 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch nicht der inländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag.
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Auch sind insoweit die auf tatsächlichem Gebiet liegenden und den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG zur Höhe der von der Arbeitgeberin überobligatorisch entrichteten Pensionskassenbeiträge revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Würdigung, dass die Arbeitgeberin mehr als die Hälfte der insgesamt überobligatorisch an die Pensionskasse entrichteten Beiträge erbrachte, ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Denn nach der ebenfalls bindenden Feststellung des FG hat der Arbeitgeber im Bereich der überobligatorischen Vorsorge nach Art. 331 Abs. 3 des Obligationenrechts mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer nach schweizerischem Recht zu entrichten; folglich kann der im Überobligatorium geleistete Arbeitgeberbeitrag den vom Arbeitnehmer überobligatorisch gezahlten Pensionskassenbeitrag im Einzelfall überschreiten.
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bb) Allerdings sind gemäß § 3 Nr. 62 Satz 4 2. Halbsatz EStG auf diese dem Grunde nach steuerfreien Arbeitgeberbeiträge die Zukunftssicherungsleistungen anzurechnen, die die Arbeitgeberin aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erbracht hat.
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aaa) Dies sind die von der Arbeitgeberin obligatorisch geleisteten Zahlungen an die Pensionskasse und die von ihr entrichteten Beiträge zur schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie zur schweizerischen Invalidenversicherung, deren Höhe jeweils vom FG revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt wurde. Da die demnach anzurechnenden Arbeitgeberleistungen die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse in sämtlichen Streitjahren übersteigen, verbleibt kein Betrag, der steuerfrei zu stellen ist. Einer Höchstbetragsberechnung nach § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG i.V.m. § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG bedarf es folglich nicht.
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Anders als es das FG meint, ist im vorliegenden Fall mithin keine einschränkende Auslegung des § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG erforderlich.
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bbb) Soweit das FA gegenüber den bindenden Feststellungen des FG in den einzelnen Streitjahren von höheren obligatorischen Pensionskassenbeiträgen der Arbeitgeberin ausgegangen ist und diese steuerfrei gestellt hat, steht einer Erhöhung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit das auch im Revisionsverfahren nach § 121 Satz 1 FGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO geltende Verböserungsverbot entgegen.
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Das für diesen Berichtigungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2005 VIII R 3/03, BFH/NV 2006, 565) ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben. Die Feststellungen des FG zur Höhe der vom Kläger überobligatorisch geleisteten Pensionskassenbeiträge sind nicht rechtserheblich, weil diese Arbeitnehmerbeiträge allenfalls bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen zur Berechnung des Höchstbetrages nach § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz i.V.m. Satz 3 1. Alternative EStG relevant sein könnten, es einer solchen Berechnung jedoch nicht bedarf (vgl. unter II.3.b bb aaa der Entscheidungsgründe).