Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI R 37/12 KI-generiert

Deductibility of health-related vocational training expenses as business expenses for professional musicians

Geschäftsnummer VI R 37/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Revenue (BFH) overturned the lower court's decision and remanded the case for further fact-finding, effectively ruling in favor of the taxpayers. The dispute concerned whether expenses for kineziology (movement training) and physiotherapy incurred by a professional concert violinist qualified as deductible business expenses (Werbungskosten) or merely as unusual personal medical burdens. The BFH held that the financial court erred by failing to investigate whether the kineziology constituted a vocational training measure or whether the health issues were typical occupational diseases. The decision clarifies that medical or health-related expenditures can be deductible business expenses if they serve a vocational training purpose or if the health impairment is specifically and unambiguously linked to the profession as a typical occupational hazard, requiring the lower court to potentially obtain expert evidence to determine the nature of the treatments.

Legislator-Regeste

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§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO; Deductibility of health-related vocational training expenses as business expenses for professional musicians: The dispute concerned whether expenses for kineziology (movement training) and physiotherapy incurred by a professional concert violinist qualified as deductible business expenses (Werbungskosten) or merely as unusual personal medical burdens. The BFH held that the financial court erred by failing to investigate whether the kineziology constituted a vocational training measure or whether the health issues were typical occupational diseases. The decision clarifies that medical or health-related expenditures can be deductible business expenses if they serve a vocational training purpose or if the health impairment is specifically and unambiguously linked to the profession as a typical occupational hazard, requiring the lower court to potentially obtain expert evidence to determine the nature of the treatments.

Schlagwörter

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abzugsfähige Berufskosten gesundheitliche Beeinträchtigung medizinische Behandlung Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz berufliche Bildung Schadenersatz für Körperverletzung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO

Procedural basis cited in the operative outcome to order the remand of the case to the lower court for further hearing and decision.

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Volltext

Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten

[LEITSATZ]

Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

[TATBESTAND]

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für krankengymnastische Behandlungen einer als Geigerin tätigen Berufsmusikerin als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, machten mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) Werbungskosten der als Orchestermusikerin nichtselbstständig tätigen Klägerin in Höhe von 2.516,65 € geltend, nämlich Aufwendungen für Krankengymnastik und für eine Bewegungsschulung (Dispokinese).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--), berücksichtigte zunächst die Kosten für Dispokinese (1.075 €) als Werbungskosten und die für Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nachdem die Klägerin sich dagegen mit Einspruch gewandt hatte, änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung zum Nachteil der Klägerin, indem es die Kosten für Dispokinese nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigte, die Einkommensteuer dementsprechend erhöhte und im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurückwies.

Mit der dagegen gerichteten Klage begehrten die Kläger weiter den Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten, weil die Klägerin durch akute Einschränkungen im Schulterbereich ihrer Erwerbstätigkeit als Berufsmusikerin nicht habe nachgehen können. Die Dispokinese sei eine Fortbildungsmaßnahme, sie diene der ganzheitlich orientierten Schulung zur Verbesserung der Haltung, Atmung und Bewegung sowie der Erfahrungs- und Bewusstseinsdenkprozesse und der Spiel- und Ausdrucksfähigkeit professioneller Musiker. Musiker erlernten so zahlreiche Übungen, um bei Auftritten bessere Leistungen zu erbringen. Diese Maßnahmen dienten insoweit der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen, sie seien Werbungskosten, keine Krankheitskosten.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aus den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2013, 261 veröffentlichten Gründen abgewiesen. Die Aufwendungen der Klägerin dienten der Förderung und Erhaltung der Gesundheit, seien mithin keine Werbungskosten, sondern außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger rügen mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen sinngemäß,das Urteil des Hessischen FG vom 13. Dezember 2011 12 K 2569/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid des FA i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 1.876 € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Dispokinese keine Werbungskosten sind.

1. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Auch Aufwendungen für berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit den einkommensteuerbaren Einnahmen stehen. Diese Voraussetzungen können sogar bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen erfüllt sein, die zur Erlangung eines künftigen Berufs getätigt werden (zuletzt Senatsurteile vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236; vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825). Dies gilt erst recht bei Aufwendungen für einen schon gegenwärtig ausgeübten Beruf.

Gemessen daran ist nicht ersichtlich, auf Grundlage welcher gesicherten Erkenntnisse das FA und das FG die Dispokinese nicht als beruflich veranlasste Fortbildungsmaßnahme beurteilen konnten. Die Klägerin hatte schon im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht, dass die Aufwendungen dafür Fortbildungsmaßnahmen seien. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin dies ebenfalls vorgebracht, es auch nicht bei der schlichten Behauptung belassen, sondern umfassend zu Sinn, Zweck und Ziel der Dispokinese vorgetragen und ergänzend auch eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Das FG hat indessen den Sachverhalt dahingehend nicht weiter ermittelt und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Ungeachtet der Frage, ob die in ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung streitigen Aufwendungen als Fortbildungsmaßnahmen zu Werbungskosten führen können, entspricht es auch der ständigen und unverändert fortgeltenden Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, Werbungskosten sein können, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Juli 1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19; vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193; vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235; vom 22. April 2003 VI B 275/00, BFH/NV 2003, 1052). Diese Rechtsgrundsätze hat etwa das Sächsische FG in einem Urteil vom 26. Oktober 2010 5 K 435/06 (juris, mit umfassenden Nachweisen zur Senatsrechtsprechung) in einem vergleichbaren Fall angewandt, in dem eine Geigerin ebenfalls Aufwendungen für berufliche Gymnastik als Werbungskosten mit der Begründung geltend gemacht hatte, dass bei ihr eine musikerspezifische Erkrankung vorgelegen habe.

3. Angesichts dieser vorgenannten Rechtsgrundsätze wird das FG im zweiten Rechtsgang gegebenenfalls durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu prüfen haben, ob die von der Klägerin in Anspruch genommene Unterrichtung in Dispokinese als Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen ist. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob ein Werbungskostenabzug unter dem Gesichtspunkt der typischen Berufskrankheit oder eines eindeutig feststehenden Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf in Betracht kommt.