X B 161/11
The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's appeal, upholding the lower court's procedural correction; consequently, the initial judgment stands as the operative decision. The dispute arose after a tax court judge verbally pronounced a judgment dismissing the plaintiff's tax lawsuit during an oral hearing but erroneously issued and served a written decision labeled as a "court decree" (Gerichtsbescheid), which allows for a request for oral review. The plaintiff argued that her subsequent request for oral review nullified the decree, preventing its correction into a judgment. The BFH ruled that the error constituted a mechanical mistake correctable under § 107 Abs. 1 FGO, and such a correction is not barred by a pending request for oral review, as the judgment took effect upon pronouncement. Furthermore, the court held that the deadline for filing a non-admission complaint against the corrected judgment begins with the service of the correction decision, not the original erroneous service, thereby rejecting the plaintiff's claim of a violation of the right to be heard.
(Berichtigung gem. § 107 Abs. 1 FGO - Rechtmittelfrist mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses - Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung)
[LEITSATZ] NV: Ergeht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Urteil, wird den Beteiligten aber stattdessen ein Gerichtsbescheid zugestellt, dann kann dies im Fall des Vorliegens eines mechanischen Versehens nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden. Eine solche Berichtigung wird nicht dadurch gehindert, dass ein Beteiligter im Hinblick auf den Gerichtsbescheid bereits einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat .
[TATBESTAND] 1
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Im Anschluss hieran setzte der Einzelrichter unter dem Datum vom 31. August 2011 einen Gerichtsbescheid mit dem vorstehend genannten Tenor ab. Nach der Rechtsmittelbelehrung konnte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt werden. Dieser Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 9. September 2011 zugestellt. Hierauf beantragte sie am 7. Oktober 2011 beim FG mündliche Verhandlung.
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Bereits am 15. September 2011 hatte das FG den vorstehend genannten Gerichtsbescheid dahingehend berichtigt, "dass die Bezeichnung der Entscheidung als Gerichtsbescheid durch die Bezeichnung Urteil ersetzt wird und dass der 1. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2011 durch Richter am Finanzgericht X als Einzelrichter für Recht erkannt hat." Zudem wurde die Rechtsmittelbelehrung "Antrag auf mündliche Verhandlung" dahingehend berichtigt, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden konnte. Die hierfür geltenden Voraussetzungen hat das FG in dem Berichtigungsbeschluss im Einzelnen ausgeführt. Die den Berichtigungsbeschluss selbst betreffende Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass der Beschluss innerhalb von zwei Wochen angefochten werden könne.
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Am 12. Oktober 2011 wurde der Klägerin der Berichtigungsbeschluss zugestellt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich hierauf mit Telefax vom 26. Oktober 2011 an das FG. In diesem führte der Rechtsanwalt unter Hinweis auf das Aktenzeichen des beim FG in der Streitsache anhängigen Verfahrens aus, er lege das erforderliche Rechtsmittel ein. Ihm sei nicht bekannt, ob und wann welche Entscheidungen ergangen und welche Rechtsmittel hiergegen möglich seien. Vorsorglich stelle er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Telefax-Schreiben war ein an den Rechtsanwalt gerichtetes Schreiben der Klägerin vom 26. Oktober 2011 beigefügt. In diesem führt die Klägerin aus, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe gegen sie zu Unrecht eine Steuerschuld festgesetzt. Der Rechtsanwalt solle sie vor dem FG vertreten. Allerdings laufe die Beschwerdefrist mit Ablauf des heutigen Tags ab. Mit einem nachfolgenden ebenfalls per Telefax eingereichten Schreiben vom 26. Oktober 2011 legte der Rechtsanwalt namens der Klägerin gegen den Beschluss vom 15. September 2011 beim FG Beschwerde ein und beantragte, die Revision zuzulassen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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Mit dem beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereichten Schriftsatz vom 18. November 2011 macht die Klägerin geltend, der Berichtigungsbeschluss sei rechtswidrig. Da sie Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe, gelte der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Er wirke deshalb nicht mehr als Urteil und könne daher nicht nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt werden. Das FG könne den durch mündliche Verhandlung zu überprüfenden Gerichtsbescheid nicht in ein Urteil umwandeln. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung gehe einem Berichtigungsverfahren vor. Diese Möglichkeit habe das FG der Klägerin genommen, weil es ohne gesetzliche Grundlage einen Berichtigungsbeschluss erlassen habe. Damit sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, auf dem das Urteil beruhe, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich bei der erneuten mündlichen Verhandlung durch ergänzenden Sachvortrag die Entscheidungsgrundlage geändert hätte.
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Die Klägerin beantragt,den Rechtsstreit zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die mündliche Verhandlung anberaumen kann;hilfsweise für den Fall, dass dem vorstehenden Antrag nicht stattgegeben wird, das Beschwerdeverfahren durchzuführen mit dem Antrag, die Revision zuzulassen.
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Das FA hat sich zu dem klägerischen Begehren nicht geäußert.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 8
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Nichts anderes kann gelten, wenn den Beteiligten statt des verkündeten Urteils in der schriftlichen Fassung ein Gerichtsbescheid i.S. des § 90a Abs. 1 FGO zugestellt wird. In einem solchen Fall ist eine Berichtigung gemäß § 107 Abs. 1 FGO durchzuführen, denn diese Vorschrift erfasst grundsätzlich auch Gerichtsbescheide (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 1). Ein solcher Berichtigungsbeschluss ist unabhängig davon zulässig, ob vor Ergehen eines solchen Berichtigungsbeschlusses oder --wie im Streitfall-- erst danach, aber noch vor dessen Zustellung gegen den schriftlich zugestellten Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist.
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Liegt ein solches mechanisches Versehen i.S. des § 107 FGO vor, dann ist die Berichtigung weder antrags- noch fristgebunden; die Unrichtigkeit ist vielmehr jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Sie kann von Amts wegen sowie nach Einlegung von Rechtsmitteln und auch nach Eintritt der Rechtskraft vorgenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 X B 164/90, BFH/NV 1992, 120). Auch steht der Berichtigung nicht entgegen, dass gegen die zu berichtigende gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden ist und infolge der durchzuführenden Berichtigung der Erfolg des Rechtsmittels entfallen kann (BFH-Beschluss vom 18. Juli 1985 VI B 124/84, BFH/NV 1986, 167). Dementsprechend kann durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung i.S. des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO eine erforderliche Berichtigung nach § 107 FGO nicht gehindert werden.
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Auch hat die Durchführung eines Berichtigungsverfahrens grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lauf der für das (berichtigte) Urteil geltenden Rechtsmittelfrist (Brandis in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 107 FGO Rz 7, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Anders ist es hingegen dann, wenn sich erst auf Grund der berichtigten Entscheidung die zutreffende Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten ergibt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. April 1955 VI ZB 4/55, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1955, 989, und BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 XI B 134/95, BFH/NV 1997, 48). Dies ist bei der hier zu beurteilenden Konstellation der Fall: Denn erst auf Grund des Berichtigungsbeschlusses werden die Verfahrensbeteiligten darüber belehrt, dass das (berichtigte) Urteil mittels der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann. Der Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt mithin erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (BGH-Beschluss in NJW 1955, 989; vgl. auch Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz 38).
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