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I B 140/12 KI-generiert

Case allocation by tax office and reference to prior interlocutory order for judgment reasoning

Geschäftsnummer I B 140/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the non-admission complaint, upholding the lower court's judgment and ruling in favor of the tax office. The dispute involved a corporation challenging the admission of revision based on alleged procedural defects, specifically arguing that the Finance Court's case allocation plan, which assigned cases to senates based on the responsible tax office rather than random criteria, violated the constitutional principle of the lawful judge, and that the lower court improperly relied on a previous interlocutory order regarding the suspension of execution for its judgment on a concealed profit distribution. The BFH held that the allocation scheme was constitutionally valid as it utilized generally abstract criteria to prevent arbitrary selection, and that it was permissible for the judgment to refer to the reasoning of a preceding court decision on the same matter in lieu of full new grounds under § 105(2) no. 5 FGO.

Legislator-Regeste

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Case allocation by tax office and reference to prior interlocutory order for judgment reasoning: The dispute involved a corporation challenging the admission of revision based on alleged procedural defects, specifically arguing that the Finance Court's case allocation plan, which assigned cases to senates based on the responsible tax office rather than random criteria, violated the constitutional principle of the lawful judge, and that the lower court improperly relied on a previous interlocutory order regarding the suspension of execution for its judgment on a concealed profit distribution. The BFH held that the allocation scheme was constitutionally valid as it utilized generally abstract criteria to prevent arbitrary selection, and that it was permissible for the judgment to refer to the reasoning of a preceding court decision on the same matter in lieu of full new grounds under § 105(2) no. 5 FGO. «II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.»

Schlagwörter

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Kompetenzzuweisung Kostenverteilung gerichtliche Entscheide Gerichtsentscheide Erwägungen der Vorinstanz Kostenauflage BVerfGE 95, 322

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Volltext

Geschäftsverteilung im FG anhand des jeweils beteiligten Finanzamts - Begründung eines Urteils

[LEITSATZ] 1. NV: Das Gebot des gesetzlichen Richters ist nicht verletzt, wenn sich nach dem Geschäftsverteilungsplan eines FG die Zuständigkeit der Senate außerhalb der Spezialmaterien nach den jeweils beteiligten Finanzämtern richtet.

2. NV: Das FG kann anstelle von Entscheidungsgründen auf die Begründung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses über die Ablehnung eines AdV-Antrags in gleicher Sache verweisen.

[TATBESTAND] 1

I. Der 12. Senat des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6. August 2012 12 K 12115/11 eine Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH-- betreffend die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

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Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und stützt ihr Begehren auf Verfahrensmängel.

3

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

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1. Die Klägerin rügt die Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts. Der Geschäftsverteilungsplan des FG Berlin-Brandenburg für 2012 (Geschäftsverteilungsplan 2012) entspreche nicht dem Grundgesetz (GG) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), weil die Verteilung der Streitsachen auf die einzelnen Senate sich --abgesehen von den Spezialmaterien-- nach den jeweils beteiligten Finanzämtern richte.

6

Die Rüge ist unbegründet. Nach § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG verteilt das jeweilige Präsidium des Gerichts die Geschäfte auf die einzelnen Senate. Aus dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) folgt, dass die Verteilung der Geschäfte nach generell-abstrakten Merkmalen erfolgen muss, die die steuernde Auswahl und Manipulation bei der Zuteilung der zu erledigenden Aufgaben nach Möglichkeit vermeiden; die Zuweisung des Rechtsstreits zu einem bestimmten Spruchkörper oder Richter muss aus Sicht des Gerichts nach zufälligen Kriterien und "blindlings" erfolgen (Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, BStBl II 1997, 672).

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Die nach dem jeweils beteiligten FA unterscheidende Verteilung der allgemeinen, nicht in die Spezialzuständigkeit eines bestimmten Senats fallenden Streitsachen durch den Geschäftsverteilungsplan 2012 wird diesem Abstraktheitsgebot gerecht. Die Auffassung der Klägerin, es müsse sich für die Klägerseite zwangsläufig der "böse Schein der Befangenheit" ergeben, wenn das beklagte FA immer wieder auf den gleichen Richter treffe, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere besteht kein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Häufigkeit der Befassung eines Spruchkörpers mit Rechtsstreitigkeiten einer bestimmten Behörde und dem Grad der Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Spruchkörpers. Die Annahme der Klägerin, diese Zuständigkeitsverteilung begünstige das beklagte FA zulasten des jeweiligen Klägers ist deshalb ohne jede objektiv fassbare Grundlage, zumal sie dazu führt, dass auch für den jeweiligen Kläger stets der gleiche FG-Senat zuständig ist, solange er im örtlichen Zuständigkeitsbereich des betreffenden FA ansässig bleibt.

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2. Des Weiteren bemängelt die Klägerin, dass das FG sich in den Urteilsgründen in Bezug auf die zu entscheidende materiell-rechtliche Streitfrage --es geht um eine verdeckte Gewinnausschüttung-- auf die Begründung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses des FG über die Ablehnung eines Antrags der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide bezogen hat.

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Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Mit Blick auf das Erfordernis der Urteilsbegründung gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn anstelle von Entscheidungsgründen auf eine zwischen den Beteiligten ergangene andere Entscheidung des FG verwiesen wird, die die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen betrifft (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1998 I R 56/98, BFH/NV 1999, 808).