Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
X B 181/12 KI-generiert

Effectiveness of counsel's resignation in non-acceptance complaints and consequences for the reasoning deadline

Geschäftsnummer X B 181/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Fiscal Court (BFH) declared the taxpayer’s non-acceptance complaint (Nichtzulassungsbeschwerde) inadmissible and dismissed it, thereby upholding the lower court’s judgment. The dispute concerned whether the taxpayer had timely filed a reasoned complaint against a finance court decision within the statutory two-month deadline, where the taxpayer’s attorney had notified the court of his resignation from the mandate on October 12, 2012, but failed to designate a successor. Relying on §§ 62(4) and 155 of the Fiscal Courts Act (FGO) in conjunction with § 87 of the Code of Civil Procedure (ZPO), the court held that the termination of the power of attorney only becomes effective upon the notification of the appointment of a new procedural representative; consequently, the deadline for filing the reasoned complaint remained in effect, and since no new representative was appointed and the complaint was not reasoned by the extended deadline, the procedural requirement was not met. The court further denied the request for reinstatement to the previous state due to the lack of factual grounds and the failure to submit the required application, resulting in the final rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Effectiveness of counsel's resignation in non-acceptance complaints and consequences for the reasoning deadline: Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen. Im vorliegenden Fall ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers das angefochtene FG-Urteil vom 17. Juli 2012 am 2. August 2012 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde vom Vorsitzenden des angerufenen Senats bis zum 2. November 2012 verlängert.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Verfahrensfrist Bestellung eines Rechtsbeistands Steuerrecht Beendigung des Auftrags gesetzliche Voraussetzungen Verletzung der Begründungspflicht
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Wirksamkeit der Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

[LEITSATZ]

NV: Die Kündigung der Vollmacht wird erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam .

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist begründet wurde.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen. Im vorliegenden Fall ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers das angefochtene FG-Urteil vom 17. Juli 2012 am 2. August 2012 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde vom Vorsitzenden des angerufenen Senats bis zum 2. November 2012 verlängert.

Der Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238, und vom 8. Juli 2010 V B 129/09, BFH/NV 2010, 2088). Hierauf hat die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 hingewiesen.

Es wurde weder ein anderer Prozessbevollmächtigter bestellt noch die Beschwerde begründet.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger wegen der Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist schon deswegen nicht gewährt werden, weil weder Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO begründen könnten, von ihm vorgetragen wurden oder für den angerufenen Senat ersichtlich sind noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Zudem ist die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt worden, da die Beschwerde bis heute nicht begründet worden ist.