III S 37/10 (PKH)Denial of legal aid for non-admission complaint where private medical certificate failed to substantiate inability to attend after repeated sickness rescheduling
Zusammenfassung KI-generiert
The Bundesfinanzhof (BFH) dismissed the plaintiff's application for legal aid (PKH) to file a non-admission complaint, finding no reasonable prospect of success and leaving the lower court's dismissal of the tax claim in force. The dispute centered on the refusal of the Finanzgericht to reschedule a third oral hearing due to the plaintiff's claimed illness, where she had already had two previous hearings canceled for similar reasons; the court held that the plaintiff failed to meet the burden of proof for procedural error because she did not submit the required official medical certificate (Amtsarzt-Attest), rendering a private doctor's note and a rehabilitation clinic's admission notice insufficient to credibly establish her inability to attend. The decision rests on §§ 142 FGO and 114 ZPO regarding the requirements for legal aid, and §§ 115(2) and 155 FGO in conjunction with § 227 ZPO, which mandate that a court's duty to grant a rescheduling due to illness is conditional on the credible substantiation of an "important reason," which the plaintiff failed to meet after the court imposed a stricter evidentiary standard following repeated cancellations.
Krankheitsbedingte Terminsverlegung
[LEITSATZ] NV: Wenn das FG bereits zweimal anberaumte Termine wegen Krankheit der Klägerin aufgehoben hat, kann ihr aufgegeben werden, im Falle eines erneuten Antrags auf krankheitsbedingte Terminverlegung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Ein privatärztliches Attest genügt dann nicht zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Dies gilt auch für die Vorlage der Mitteilung einer Reha-Klinik, einen Tag vor der mündlichen Verhandlung solle eine --tatsächlich nicht angetretene-- stationäre Behandlung beginnen .
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Das Finanzgericht (FG) verhandelte zur Sache, obwohl für die persönlich geladene Antragstellerin nur ihr Bevollmächtigter erschienen war. Es wies die Klage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des gezahlten Kindergeldes als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, die Höhe der Einkünfte ihres Sohnes habe infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragstellerin nicht aufgeklärt werden können; wegen Steuerhinterziehung gelte eine zehnjährige Festsetzungsfrist, so dass noch keine Verjährung eingetreten sei. Dem Verlegungsantrag sei nicht entsprochen worden. Da die mündliche Verhandlung bereits zweimal aufgrund einer ärztlich bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit verlegt worden sei, sei ihr mit der Ladung zum 20. August 2010 auferlegt worden, bei erneuter Verhinderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen, das auch zur voraussichtlichen Dauer der Verhandlungsunfähigkeit Stellung nehmen sollte. Eine Terminverlegung wegen einer stationären Behandlung ab dem 19. August 2010 sei nicht in Betracht gekommen, da die Klägerin dort nach Auskunft der Klinik nicht erschienen sei.
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Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen und damit ein Grund für die Zulassung der Revision sein. Die Aufhebung oder Verlegung eines Termins setzt aber einen erheblichen Grund voraus (§ 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), der auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen ist (§ 227 Abs. 2 ZPO). Liegt ein erheblicher Grund vor, so verdichtet sich das grundsätzlich dem Gericht eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. November 2001 IX B 42/01, BFH/NV 2002, 515).
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Ein erheblicher Grund liegt regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (BFH-Beschlüsse vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672; vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701). Die Antragstellerin hat jedoch vor dem FG nicht in ausreichender Form glaubhaft gemacht, dass sie krankheitsbedingt gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Da das FG bereits zweimal anberaumte Termine wegen Krankheit der Antragstellerin aufgehoben hatte, war ihr vom Einzelrichter in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BFH-Beschluss vom 21. April 2008 XI B 207/07, BFH/NV 2008, 1191) aufgegeben worden, im Falle eines erneuten Antrags auf krankheitsbedingte Terminverlegung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Angesichts dessen reichte das mit Fax vom 18. August 2010 vorgelegte ärztliche Attest vom 6. August 2010 ebenso wenig zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit wie die Mitteilung der Reha-Klinik vom 3. August 2010, am 19. August 2010 solle die --von der Antragstellerin tatsächlich nicht angetretene-- stationäre Behandlung beginnen, aus.
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Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Termin trotz Erkrankung der Antragstellerin nicht hätte verlegt werden müssen, weil diese rechtskundig vertreten war (BFH-Beschluss vom 3. März 2005 VIII B 80/04, nicht veröffentlicht).
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Andere mögliche Verfahrensmängel sind nicht erkennbar.
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