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VII E 12/12 KI-generiert

Calculating dispute value for fee assessment: application of the 30 million euro statutory cap in suspension of enforcement proceedings involving tax claims exceeding 300 million euros

Geschäftsnummer VII E 12/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the appellant's objection, upholding the calculation of court fees and determining that the appeal is cost-free and fee-free. The dispute concerned the determination of the monetary value in ab initio proceedings for the suspension of enforcement (AdV) of a nuclear fuel tax assessment exceeding 30 million euros; the appellant argued that the dispute value should be capped at 30 million euros (the main proceeding's cap) and that the AdV value should be 10% of that cap, whereas the fee office calculated the AdV value as 10% of the full tax amount. The court held that under § 53(2) No. 3 and § 52(1)-(2) of the Court Fee Act (GKG), the AdV dispute value is 10% of the amount sought to be suspended, but this value must still respect the absolute statutory maximum of 30 million euros established in § 39(2) GKG. The court ruled that this typifying cap is constitutionally valid and applies strictly to AdV proceedings, meaning that for tax claims of at least 300 million euros, the capped 30 million euro value of the main proceeding coincides with the maximum permissible AdV value.

Legislator-Regeste

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§ 39 Abs. 2 GKG; Calculating dispute value for fee assessment: application of the 30 million euro statutory cap in suspension of enforcement proceedings involving tax claims exceeding 300 million euros: The dispute concerned the determination of the monetary value in ab initio proceedings for the suspension of enforcement (AdV) of a nuclear fuel tax assessment exceeding 30 million euros; the appellant argued that the dispute value should be capped at 30 million euros (the main proceeding's cap) and that the AdV value should be 10% of that cap, whereas the fee office calculated the AdV value as 10% of the full tax amount. The court held that under § 53(2) No. 3 and § 52(1)-(2) of the Court Fee Act (GKG), the AdV dispute value is 10% of the amount sought to be suspended, but this value must still respect the absolute statutory maximum of 30 million euros established in § 39(2) GKG. The court ruled that this typifying cap is constitutionally valid and applies strictly to AdV proceedings, meaning that for tax claims of at least 300 million euros, the capped 30 million euro value of the main proceeding coincides with the maximum permissible AdV value. «(Streitwerthöchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG gilt auch in AdV-Verfahren mit Steuerforderungen von mindestens 300 Mio €)»

Schlagwörter

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Streitwert Nichterreichen des Streitwerts Gerichtsgebührenbemessung Streitwertfestsetzung Parteientschädigung § 39 Abs. 2 GKG BFHE 236, 206 BFHE 220, 22 BFHE 194, 358 BVerfGE 118, 1

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Volltext

(Streitwerthöchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG gilt auch in AdV-Verfahren mit Steuerforderungen von mindestens 300 Mio €)

[LEITSATZ] 1. NV: Im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren beträgt der Streitwert 10 v.H. des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wird.

2. NV: § 39 Abs. 2 GKG ordnet eine typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. € an, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

3. NV: Ein solcher Streitwert ist auch in Verfahren anzusetzen, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids geht, mit dem Ansprüche in Höhe von mindestens 300 Mio. € geltend gemacht werden.

4. NV: Dabei ist es verfahrens- und kostenrechtlich hinzunehmen, dass sich ab einem solchen Streitwert der auf 30 Mio. € begrenzte Streitwert des Hauptsacheverfahrens und der Streitwert des AdV-Verfahrens entsprechen.

[TATBESTAND] 1

I. Der dem Kostenansatz zugrunde liegende Rechtsstreit betraf einen Antrag der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), mit dem diese die Aufhebung der Vollziehung (AdV) einer für den Monat Juni 2011 abgegebenen Steueranmeldung über Kernbrennstoffsteuer in Höhe von … € (= über 30.000.000 €) begehrte. Das Finanzgericht (FG) gab diesem Antrag statt und hob die Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung auf. Mit Beschluss vom 9. März 2012 VII B 171/11 (BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des FG aufgehoben und den Antrag auf AdV abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Kostenschuldnerin auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 29. März 2012 hat die Kostenstelle des BFH die für das Verfahren zu entrichtenden Gerichtskosten mit … € angesetzt, wobei sie --ausgehend von der vollen Höhe des Aussetzungsbetrags-- einen Streitwert in Höhe von 10 v.H. dieses Betrags und somit … € (= unter 30.000.000 €) zugrunde gelegt hat.

2

Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung. Sie ist der Ansicht, der Berechnung des Streitwerts sei der in § 39 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festgelegte Höchststreitwert von 30 Mio. € zugrunde zu legen. Erst auf Grundlage dieses beschränkten Hauptsachestreitwerts sei der Streitwert für das AdV-Verfahren zu bemessen. Der von der Kostenstelle des BFH gewählte Ansatz würde dazu führen, dass sich ab einem Streitwert von 300 Mio. € die Streitwerte des Hauptsacheverfahrens und des AdV-Verfahrens entsprechen würden. Dieses Ergebnis widerspreche dem Sinn des reduzierten Streitwerts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 3

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

4

1. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist der Streitwert eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG zu bestimmen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren der Streitwert mit 10 v.H. des Betrags zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2007 IX E 17/07, BFHE 220, 22, BStBl II 2008, 199; vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498, und vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721).

5

2. Im vorliegenden Fall hat die Kostenschuldnerin die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung in Höhe von … € (= über 30.000.000 €) begehrt. Die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens, in dem die Kostenschuldnerin eine endgültige Freistellung von der Zahlungspflicht begehrt, ergibt sich demnach aus diesem Steuerbetrag.

6

Allerdings ist zu beachten, dass der Streitwert nach § 39 Abs. 2 GKG höchstens 30 Mio. € beträgt. Dabei handelt es sich um einen absoluten Höchstwert, der allgemein gilt (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 39 GKG Rz 5). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die allgemeine Wertgrenze verhindern, dass bei hohen Streitwerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen. Mit der Neuregelung wird das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko für die Parteien in Verfahren mit hohen Streitwerten auf ein angemessenes Maß zurückgeführt (BTDrucks 15/1971, S. 154). Die typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. € ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05, BVerfGE 118, 1).

7

In finanzgerichtlichen AdV-Verfahren ist der Höchstwert in der Weise zu berücksichtigen, dass der zunächst aufgrund der Bedeutung der Rechtssache ermittelte und sodann auf 10 v.H. reduzierte Steuerbetrag diesen Höchstwert nicht überschreiten darf. Dadurch wird dem Anliegen des Gesetzgebers auch in AdV-Verfahren Rechnung getragen. Der Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG ist eindeutig und lässt eine von ihm abweichende Bestimmung des Höchststreitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für das Hauptsacheverfahren und das AdV-Verfahren unterschiedlich hohe Gebührensätze vorgesehen sind. Für ein AdV-Verfahren können maximal zwei Gebühren anfallen.

8

Dass sich bei Verfahren über Steuerforderungen in Höhe von mindestens 300 Mio. € identische Streitwerte für das Hauptsacheverfahren und das Verfahren, mit dem vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, ergeben, ist eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Rechtsfolge der typisierenden Regelung. Jedenfalls hat der Gesetzgeber davon abgesehen, für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine von § 52 GKG i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG abweichende Regelung zu treffen.

9

Im Streitfall hat die Kostenstelle den Streitwert mit … € (= unter 30.000.000 €) angesetzt, so dass die Streitwertgrenze des § 39 Abs. 2 GKG nicht überschritten wird.

10

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).