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V B 41/11 KI-generiert

Recusal requires unequivocal motion; reinstatement does not cure substantive briefing deficiencies; court files exclude internal drafts

Geschäftsnummer V B 41/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed all three procedural applications filed by the taxpayer, ruling that the case would be decided by the originally designated senate members, thereby denying the requested recusal, the relief from the missed deadline, and the expanded access to court records. The dispute arose from a taxpayer’s challenge to a lower tax court’s dismissal of their non-allowance of revision complaint, where the taxpayer subsequently filed a hearing objection, a motion for reinstatement claiming a missed briefing deadline, and a request for insight into internal court proceedings. The court held that: (1) a recusal motion must be clear and unequivocal to exclude a judge, so a mere advance notice of a potential recusal does not disqualify the panel under § 51 FGO in conjunction with § 42 ZPO; (2) the legal institute of reinstatement in the previous status under § 56 FGO is not designed to cure substantive incompleteness in a timely filed legal remedy, but only to remedy missed statutory deadlines; and (3) the right to inspect court files does not extend to internal court correspondence, draft decisions, or preparatory work, as these are excluded from disclosure under § 78 Abs. 3 FGO.

Legislator-Regeste

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Recusal requires unequivocal motion; reinstatement does not cure substantive briefing deficiencies; court files exclude internal drafts: The dispute arose from a taxpayer’s challenge to a lower tax court’s dismissal of their non-allowance of revision complaint, where the taxpayer subsequently filed a hearing objection, a motion for reinstatement claiming a missed briefing deadline, and a request for insight into internal court proceedings. The court held that: (1) a recusal motion must be clear and unequivocal to exclude a judge, so a mere advance notice of a potential recusal does not disqualify the panel under § 51 FGO in conjunction with § 42 ZPO; (2) the legal institute of reinstatement in the previous status under § 56 FGO is not designed to cure substantive incompleteness in a timely filed legal remedy, but only to remedy missed statutory deadlines; and (3) the right to inspect court files does not extend to internal court correspondence, draft decisions, or preparatory work, as these are excluded from disclosure under § 78 Abs. 3 FGO.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren vorinstanzliches Nichteintreten Ablehnung des Ausstandsbegehrens Gegenstandslosigkeit des Ausstandsgesuchs Ablehnung des Ausstandsgesuchs unbegründetes Ausstandsbegehren
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Volltext

Ablehnungsgesuch; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Akteneinsicht

[LEITSATZ] 1. NV: Ein Ablehnungsgesuch muss als Prozesshandlung klar und eindeutig erklärt werden. Die bloße Ankündigung eines Ablehnungsgesuches führt daher nicht zum Ausschluss eines Richters.

2. NV: Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht dazu, inhaltliche Unvollständigkeiten einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu heilen.

3. NV: Die Einsicht in den gerichtsinternen Schriftverkehr und andere gerichtsinterne Vorgänge, wie z.B. Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügung und Arbeiten zu deren Vorbereitung, ist vom Recht auf Akteneinsicht nicht umfasst.

[TATBESTAND] 1

I. Mit Beschluss vom 15. Februar 2012 V B 41/11 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 31. März 2011 11 K 1244/09 als unbegründet zurückgewiesen und begründete dies u.a. damit, dass die in den nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsätzen enthaltenen Ausführungen, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich seien.

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Gegen den Beschluss wandte sich der Kläger mit seiner am 28. März 2012 erhobenen Anhörungsrüge. Mit Schreiben vom 29. März 2012 beantragte er hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3

Die Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 13. November 2012 V S 11/12 als unbegründet zurückgewiesen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 4

II. 1. Der Senat entscheidet über den Antrag in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, da kein wirksames Ablehnungsgesuch vorliegt.

5

a) Nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung erfordert zur Geltendmachung des Ablehnungsgrundes ein Ablehnungsgesuch (vgl. § 44 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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Das Ablehnungsgesuch ist eine Prozesshandlung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1998 III B 23/98, BFH/NV 1999, 476). Aus Gründen der Prozessklarheit und angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) muss sich aus der Erklärung eindeutig ergeben, dass es sich um ein Ablehnungsgesuch handelt. Ein abgelehnter Richter darf bis zur Erledigung des Ablehnungsgesuches nur noch unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen (vgl. § 47 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO). Schon diese Beschränkung der Handlungsbefugnis des abgelehnten Richters macht es unerlässlich, dass insoweit Klarheit besteht, ob ein Ablehnungsgesuch vorliegt. Klarheit und Eindeutigkeit ist auch erforderlich, um einen Verlust des Ablehnungsrechtes nach § 43 ZPO sicher feststellen zu können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 VIII S 11/93, BFH/NV 1995, 540, 542; in BFH/NV 1999, 476).

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b) Die vorsorgliche Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit für die gegebenenfalls noch zu benennenden Mitglieder des Senats erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Erklärung lässt nicht erkennen, welcher Richter bzw. welche Richter abgelehnt werden. Es handelt sich auch nicht um eine Ablehnung des gesamten Spruchkörpers. Die bloße Ankündigung eines Ablehnungsgesuches --wie hier-- führt nicht zum Ausschluss eines Richters (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 2012 I S 8/12, BFH/NV 2012, 1813; vom 24. Mai 2007 VII S 22/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1903).

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2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn unverschuldet eine gesetzliche Frist versäumt worden ist. Das liegt im Streitfall nicht vor. Der Kläger hat keine gesetzliche Verfahrensfrist versäumt. Er hat den Schriftsatz, mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat, innerhalb der verlängerten Begründungsfrist eingereicht und damit die ihm für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zugebilligte Frist eingehalten. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht dazu da, inhaltliche Unvollständigkeiten einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu heilen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 1977 II R 127/70, BFHE 122, 34, BStBl II 1977, 613; BFH-Beschluss vom 22. Februar 1989 X R 102/88, BFH/NV 1990, 47; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1997 III ZR 285/95, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 1309; Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Februar 2001 B 2 U 52/01 B, juris; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 56 FGO Rz 57)

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Auf die Frage, ob den Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an einer unvollständigen Begründung der Beschwerde trifft, kommt es in diesem Verfahren daher nicht an.

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3. Der Antrag auf Akteneinsicht hat keinen Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat bereits am 8. Juni 2012 die Akten eingesehen. Die nunmehr begehrte Einsicht in den gerichtsinternen Schriftverkehr und andere gerichtsinterne Vorgänge ist nicht möglich. Hierbei handelt es sich um Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen und Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, die gemäß § 78 Abs. 3 FGO weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1813).