Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII B 77/12 KI-generiert

Admissibility of expert testimony where defendant's professional activity lacks sufficient factual definition

Geschäftsnummer VIII B 77/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's non-acceptance complaint, upholding the lower court's decision and ruling that the challenge failed on both grounds of legal divergence and procedural error. The dispute concerned a tax assessment where the taxpayer argued that his professional activity qualified as that of an engineering graduate, thereby entitling him to specific expense deductions, and claimed the Finanzgericht erred by refusing to commission an expert report to verify his professional classification. The BFH held that while the commissioning of expert evidence lies within the court's discretion, it becomes mandatory only when the facts to be appraised are sufficiently defined; here, the lower court correctly determined that the taxpayer had failed to provide clear evidence of his actual activities, rendering the requested expert testimony an inadmissible evidentiary method because the necessary factual basis for a report could not be established, thus negating any procedural defect.

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Volltext

NZB, Sachverständigengutachten

[LEITSATZ] 1. NV: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

2. NV: Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Tätigkeit des Klägers der eines Informatikingenieurs entspricht, ist eine untaugliches Beweismittel, wenn die zu beurteilende Tätigkeit im Einzelnen nicht festgestellt werden und das Gericht dem Sachverständigen deshalb die notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Erstattung eines Gutachtens nicht vorgeben kann.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revisionszulassungsgründe der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bzw. eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sind nicht gegeben.

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1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO von der Rechtsprechung des BFH ab (BFH-Urteile vom 24. März 1987 VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560; vom 21. Oktober 1988 III R 194/84, BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216, und vom 19. September 1990 X R 79/88, BFHE 162, 199, BStBl II 1991, 100), ist unbegründet. Die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils widersprechen den (angeblichen) Divergenzentscheidungen nicht. Vielmehr stellt die Beschwerde im Ergebnis die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung in Frage. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden, denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753).

3

2. Das Urteil der Vorinstanz beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel, weil das FG das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25. April 2012 hat der Klägervertreter die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber beantragt, dass die Tätigkeit des Klägers der eines Informatikingenieurs entspricht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensfreiheit findet indes dort ihre Grenzen, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde des Gerichts aufdrängen musste (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015).

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Im Streitfall hat das FG zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Das FG hat sich ausweislich der Urteilsgründe ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt und ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit der Vernehmung von Zeugen zu dem Schluss gelangt, der Kläger habe keine eindeutigen und nachvollziehbaren Beweise über die von ihm persönlich in den Streitjahren ausgeübte Tätigkeit vorgelegt. Es sei daher nicht möglich, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit daraufhin zu überprüfen, ob dieser eine dem Beruf des Ingenieurs im Wesentlichen gleichende Tätigkeit entfaltet habe. Kann die zu beurteilende Tätigkeit im Einzelnen nicht festgestellt werden und das Gericht deshalb einem Sachverständigen die notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Erstattung eines Gutachtens gar nicht vorgeben, ist das Beweismittel untauglich (vgl. dazu Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 26, m.w.N.).

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Der Hinweis des Klägers auf den BFH-Beschluss vom 28. September 2006 IV B 18/05 (BFH/NV 2007, 89) führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. In jenem Verfahren hatte der Steuerpflichtige seine Tätigkeit zumindest für einen begrenzten Zeitraum in einer Weise dargelegt, die eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ermöglichte. Im Streitfall hat das FG diese Voraussetzungen indes mit nachvollziehbarer Begründung verneint.